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Werkstudent – Rechte, Stunden und Sozialabgaben

Werkstudenten verbinden Studium und Job. Arbeitsrechtlich gelten dieselben Schutzrechte wie für andere Arbeitnehmer, etwa Mindestlohn und Urlaub. Sozialversicherungsrechtlich gibt es mit dem Werkstudentenprivileg eine wichtige Erleichterung, die an Bedingungen geknüpft ist.

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Werkstudenten sind Arbeitnehmer und haben Anspruch auf Mindestlohn, bezahlten Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Das Studium muss aber im Vordergrund stehen.
Beim Werkstudentenprivileg fallen in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung keine Beiträge an, solange die Tätigkeit in der Vorlesungszeit in der Regel 20 Wochenstunden nicht übersteigt. Rentenbeiträge sind aber zu zahlen.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Status klären

    Prüfe, ob du die Voraussetzungen des Werkstudentenprivilegs erfüllst (eingeschriebenes Studium im Vordergrund).

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    2. Stunden im Blick behalten

    Achte in der Vorlesungszeit auf die 20-Stunden-Grenze, um den Status nicht zu verlieren.

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    3. Vertrag prüfen

    Stelle sicher, dass Mindestlohn, Urlaub und Arbeitszeiten korrekt geregelt sind.

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    4. Rechte einfordern

    Bei vorenthaltenem Lohn oder Urlaub kannst du deine Ansprüche schriftlich geltend machen.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Wie viele Stunden darf ich als Werkstudent arbeiten?

In der Vorlesungszeit in der Regel höchstens 20 Wochenstunden, damit das Werkstudentenprivileg gilt und das Studium im Vordergrund bleibt. In den Semesterferien ist vorübergehend mehr möglich. Wer die Grenze dauerhaft überschreitet, kann den Status verlieren.

Welche Sozialabgaben zahle ich als Werkstudent?

Beim Werkstudentenprivileg entfallen Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Beiträge zur Rentenversicherung sind aber zu zahlen. Voraussetzung ist, dass die 20-Stunden-Grenze in der Vorlesungszeit eingehalten wird.

Habe ich als Werkstudent Anspruch auf Urlaub?

Ja. Als Arbeitnehmer hast du Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub, anteilig nach deiner Arbeitszeit. Ebenso gelten Mindestlohn und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.