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Werbungskosten über dem Pauschbetrag absetzen

Das Finanzamt zieht bei Arbeitnehmern automatisch einen Werbungskosten-Pauschbetrag ab. Wer mehr beruflich veranlasste Kosten hatte, kann diese einzeln geltend machen und so die Steuerlast senken – vorausgesetzt, sie übersteigen den Pauschbetrag und sind nachweisbar.

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Bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wird ein Arbeitnehmer-Pauschbetrag automatisch berücksichtigt (§ 9a EStG). Höhere tatsächliche Werbungskosten kannst du einzeln ansetzen, wenn sie den Pauschbetrag übersteigen.
Absetzbar sind etwa Fahrten zur Arbeit, Arbeitsmittel, Fortbildung, Bewerbungskosten, ein häusliches Arbeitszimmer oder doppelte Haushaltsführung. Erst der Betrag über dem Pauschbetrag wirkt sich steuerlich aus.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Kosten sammeln

    Erfasse alle beruflich veranlassten Ausgaben des Jahres mit Belegen.

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    2. Mit Pauschbetrag vergleichen

    Prüfe, ob deine Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen.

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    3. In der Erklärung angeben

    Trage die Werbungskosten in der Anlage N ein.

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    4. Nachweise bereithalten

    Halte Belege für mögliche Rückfragen des Finanzamts bereit.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Wann lohnt es sich, Werbungskosten einzeln anzugeben?

Wenn deine tatsächlichen beruflich veranlassten Kosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag übersteigen (§ 9a EStG). Erst der darüber hinausgehende Betrag senkt die Steuer. Bei längerem Arbeitsweg, Fortbildungen oder doppelter Haushaltsführung ist das oft schnell erreicht.

Was kann ich als Werbungskosten absetzen?

Unter anderem die Entfernungspauschale für den Arbeitsweg, Arbeitsmittel, Fachliteratur, Fortbildungs- und Bewerbungskosten, Beiträge zu Berufsverbänden, ein häusliches Arbeitszimmer oder Kosten der doppelten Haushaltsführung. Entscheidend ist die berufliche Veranlassung.

Brauche ich Belege?

Du musst die Kosten nachweisen oder zumindest glaubhaft machen können. Das Finanzamt verlangt nicht immer alle Belege mit der Erklärung, kann sie aber nachfordern. Bewahre Quittungen und Nachweise daher geordnet auf, bis der Bescheid bestandskräftig ist.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.