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Wegerecht über das Nachbargrundstück – Rechte und Pflichten

Ein Wegerecht erlaubt es, ein fremdes Grundstück zu einem bestimmten Zweck zu nutzen – meist als Zufahrt oder Zugang. Ist es als Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen, ist es dauerhaft gesichert. Streit entsteht oft über den Umfang der Nutzung und darüber, wer den Weg unterhält.

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Ein im Grundbuch als Grunddienstbarkeit eingetragenes Wegerecht (§ 1018 BGB) berechtigt zur Nutzung in dem festgelegten Umfang. Es bleibt auch bei einem Eigentümerwechsel bestehen.
Der Berechtigte darf den Weg im vereinbarten Umfang nutzen; der Eigentümer darf die Nutzung nicht behindern. Über die Unterhaltung lassen sich klare Regelungen treffen – im Zweifel trägt die Kosten, wer den Weg nutzt.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Grundbuch prüfen

    Kläre, ob das Wegerecht als Grunddienstbarkeit eingetragen ist und welchen Umfang es hat.

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    2. Umfang klären

    Bestimme, wofür der Weg genutzt werden darf (Fußweg, Zufahrt, gewerblich) – das begrenzt die Nutzung.

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    3. Unterhalt regeln

    Vereinbart, wer den Weg in Stand hält und die Kosten trägt. Eine schriftliche Regelung beugt Streit vor.

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    4. Bei Behinderung vorgehen

    Wird die Nutzung blockiert oder überschritten, fordere schriftlich die Einhaltung des Wegerechts.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Was ist ein Wegerecht?

Das Recht, ein fremdes Grundstück zu einem bestimmten Zweck zu nutzen, etwa als Zufahrt oder Zugang. Ist es als Grunddienstbarkeit im Grundbuch eingetragen (§ 1018 BGB), ist es dauerhaft gesichert und besteht auch bei einem Eigentümerwechsel fort.

Wer muss den Weg instand halten?

Das richtet sich nach der Vereinbarung. Fehlt eine Regelung, trägt die Unterhaltungskosten in der Regel derjenige, der den Weg nutzt (der Berechtigte), soweit die Nutzung die Unterhaltung erfordert. Eine klare schriftliche Absprache ist sinnvoll.

Darf der Eigentümer das Wegerecht einschränken?

Nein, er darf die Ausübung des eingetragenen Wegerechts nicht behindern oder den Weg versperren. Umgekehrt darf der Berechtigte den Weg nur im festgelegten Umfang und Zweck nutzen, nicht darüber hinaus.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.