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WEG-Verwalter handelt nicht – Pflichten einfordern und abberufen

Der WEG-Verwalter muss die Gemeinschaft ordentlich verwalten: Beschlüsse umsetzen, abrechnen, Instandhaltung organisieren. Tut er das nicht, hast du als Eigentümer Möglichkeiten – von der schriftlichen Aufforderung bis zur Abberufung durch Beschluss.

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Der Verwalter ist zu ordnungsmäßiger Verwaltung verpflichtet. Verletzt er Pflichten, kann er durch Mehrheitsbeschluss abberufen und der Verwaltervertrag gekündigt werden.
Einzelne Eigentümer können verlangen, dass dringende Maßnahmen auf die Tagesordnung der Versammlung kommen. Bei Gefahr im Verzug sind teils Sofortmaßnahmen möglich.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Pflichten konkret benennen

    Schreibe dem Verwalter, welche Pflicht er verletzt (z. B. fehlende Abrechnung, nicht umgesetzter Beschluss) und setze eine Frist.

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    2. Andere Eigentümer einbinden

    Sammle Mitstreiter. Für Beschlüsse braucht es die Versammlung und Mehrheiten.

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    3. Tagesordnung erzwingen

    Verlange die Einberufung einer Versammlung bzw. die Aufnahme des Punktes 'Abberufung des Verwalters' in die Tagesordnung.

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    4. Abberufung beschließen

    In der Versammlung kann der Verwalter abberufen und der Vertrag gekündigt werden. Bei wichtigem Grund ist das jederzeit möglich.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Wie wird ein Verwalter abberufen?

Durch Beschluss der Eigentümerversammlung mit einfacher Mehrheit. Liegt ein wichtiger Grund vor (z. B. grobe Pflichtverletzungen), kann die Abberufung jederzeit erfolgen und der Verwaltervertrag aus wichtigem Grund gekündigt werden.

Was kann ein einzelner Eigentümer tun?

Du kannst den Verwalter schriftlich zur Pflichterfüllung auffordern und verlangen, dass das Thema auf die Tagesordnung kommt. Bei dringendem Handlungsbedarf kann auch eine außerordentliche Versammlung nötig sein.

Wer haftet für Schäden durch Untätigkeit?

Verletzt der Verwalter schuldhaft seine Pflichten und entsteht der Gemeinschaft dadurch ein Schaden, kann er ersatzpflichtig sein. Das muss aber dargelegt und oft gerichtlich durchgesetzt werden.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.