WEG-Verwalter handelt nicht – Pflichten einfordern und abberufen
Der WEG-Verwalter muss die Gemeinschaft ordentlich verwalten: Beschlüsse umsetzen, abrechnen, Instandhaltung organisieren. Tut er das nicht, hast du als Eigentümer Möglichkeiten – von der schriftlichen Aufforderung bis zur Abberufung durch Beschluss.
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Was du jetzt tun solltest
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1. Pflichten konkret benennen
Schreibe dem Verwalter, welche Pflicht er verletzt (z. B. fehlende Abrechnung, nicht umgesetzter Beschluss) und setze eine Frist.
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2. Andere Eigentümer einbinden
Sammle Mitstreiter. Für Beschlüsse braucht es die Versammlung und Mehrheiten.
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3. Tagesordnung erzwingen
Verlange die Einberufung einer Versammlung bzw. die Aufnahme des Punktes 'Abberufung des Verwalters' in die Tagesordnung.
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4. Abberufung beschließen
In der Versammlung kann der Verwalter abberufen und der Vertrag gekündigt werden. Bei wichtigem Grund ist das jederzeit möglich.
Daran erkennst du die Masche
- Jahresabrechnungen kommen gar nicht oder massiv verspätet.
- Beschlüsse der Versammlung werden nicht umgesetzt.
- Der Verwalter ist über Wochen nicht erreichbar, während Schäden wachsen.
Häufige Fragen
Wie wird ein Verwalter abberufen?
Durch Beschluss der Eigentümerversammlung mit einfacher Mehrheit. Liegt ein wichtiger Grund vor (z. B. grobe Pflichtverletzungen), kann die Abberufung jederzeit erfolgen und der Verwaltervertrag aus wichtigem Grund gekündigt werden.
Was kann ein einzelner Eigentümer tun?
Du kannst den Verwalter schriftlich zur Pflichterfüllung auffordern und verlangen, dass das Thema auf die Tagesordnung kommt. Bei dringendem Handlungsbedarf kann auch eine außerordentliche Versammlung nötig sein.
Wer haftet für Schäden durch Untätigkeit?
Verletzt der Verwalter schuldhaft seine Pflichten und entsteht der Gemeinschaft dadurch ein Schaden, kann er ersatzpflichtig sein. Das muss aber dargelegt und oft gerichtlich durchgesetzt werden.
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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.