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Beschluss der Eigentümerversammlung anfechten

Als Wohnungseigentümer bist du an Beschlüsse der Eigentümerversammlung gebunden – auch wenn du dagegen gestimmt hast. Hältst du einen Beschluss für rechtswidrig, kannst du ihn aber anfechten. Wichtig ist, die kurze Frist einzuhalten.

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Ein Beschluss der Eigentümerversammlung kann gerichtlich angefochten werden, wenn er gegen das Gesetz oder eine Vereinbarung verstößt oder ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht. Die Anfechtungsklage musst du innerhalb eines Monats ab Beschlussfassung erheben (§ 44 WEG); die Begründung ist innerhalb von zwei Monaten nachzureichen.
Die Klage richtet sich gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Wird die Frist versäumt, wird der Beschluss in der Regel bestandskräftig – auch wenn er fehlerhaft war.

Was du jetzt tun solltest

  1. 1

    1. Beschluss prüfen

    Verstößt der Beschluss gegen Gesetz/Vereinbarung oder ordnungsmäßige Verwaltung?

  2. 2

    2. Protokoll sichern

    Sichere das Versammlungsprotokoll und das Datum der Beschlussfassung.

  3. 3

    3. Frist wahren – 1 Monat

    Erhebe die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats (Begründung binnen zwei Monaten).

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    4. Rat holen

    WEG-Recht ist komplex – lass dich anwaltlich beraten, bevor die Frist verstreicht.

Häufige Fragen

Wie lange habe ich Zeit, einen WEG-Beschluss anzufechten?

Die Anfechtungsklage musst du innerhalb eines Monats ab der Beschlussfassung beim Gericht erheben; die Begründung kannst du innerhalb von zwei Monaten nachreichen (§ 44 WEG). Versäumst du diese Frist, wird der Beschluss in der Regel bestandskräftig – selbst wenn er rechtswidrig war. Deshalb ist schnelles Handeln entscheidend.

Gegen wen richtet sich die Anfechtungsklage?

Gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (nicht gegen die einzelnen Miteigentümer). Anfechtbar sind Beschlüsse, die gegen das Gesetz oder eine Vereinbarung verstoßen oder nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entsprechen. Wegen der kurzen Frist und der Komplexität des WEG-Rechts solltest du dich zügig anwaltlich beraten lassen.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.