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Wechselbonus nicht gezahlt – zugesagten Strom- oder Gasbonus einfordern

Viele Energieanbieter werben mit Neukunden- oder Wechselboni. Diese Zusage ist Teil des Vertrags und damit verbindlich. Wird der Bonus trotz Erfüllung der Bedingungen (z. B. ein Jahr Belieferung) nicht ausgezahlt, kannst du ihn einfordern – er ist ein vertraglicher Anspruch.

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Ein im Vertrag oder in der Bestellbestätigung zugesagter Bonus ist verbindlich. Hast du die Bedingungen erfüllt, hast du einen vertraglichen Anspruch auf Auszahlung – auch wenn der Anbieter ihn 'vergisst'.
Prüfe die Bonusbedingungen (z. B. Mindestbelieferungsdauer, kein vorzeitiger Wechsel). Sind sie erfüllt, kannst du den Bonus mit Frist einfordern und notfalls gerichtlich durchsetzen.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Zusage sichern

    Sammle die Bonus-Zusage (Vertrag, Bestellbestätigung, Werbung) und die Bedingungen.

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    2. Bedingungen prüfen

    Hast du die Voraussetzungen (z. B. ein Jahr Belieferung) erfüllt? Dann ist der Bonus fällig.

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    3. Auszahlung fordern

    Fordere den Bonus schriftlich mit konkreter Frist ein und verweise auf die Zusage.

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    4. Durchsetzen

    Zahlt der Anbieter nicht, kannst du den Anspruch über das Mahnverfahren oder eine Klage durchsetzen.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Ist ein zugesagter Wechselbonus verbindlich?

Ja. Ein im Vertrag oder in der Bestellbestätigung zugesagter Bonus ist Vertragsbestandteil und damit ein verbindlicher Anspruch. Hast du die Bedingungen erfüllt, muss der Anbieter den Bonus auszahlen.

Welche Bedingungen muss ich erfüllen?

Üblich sind eine Mindestbelieferungsdauer (oft zwölf Monate) und manchmal, dass du nicht vorzeitig wechselst. Prüfe die konkreten Bonusbedingungen. Sind sie erfüllt, ist der Bonus fällig und einforderbar.

Wie hole ich den Bonus, wenn er nicht kommt?

Fordere ihn schriftlich mit Frist und Hinweis auf die Zusage ein. Zahlt der Anbieter nicht, kannst du den Anspruch über das gerichtliche Mahnverfahren oder eine Klage durchsetzen – bei einem klaren, bezifferten Anspruch ist das gut machbar.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.