Ware beschädigt angekommen? Der Händler muss liefern oder erstatten
Das bestellte Gerät oder Möbelstück ist beschädigt angekommen? Du musst dich nicht mit dem Paketdienst herumschlagen: Bei einem Kauf als Verbraucher haftet der Händler dafür, dass die Ware unbeschädigt bei dir ankommt.
In wenigen Minuten zu deinen nächsten Schritten und den passenden fertigen Texten – kostenlos:
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Was du jetzt tun solltest
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1. Schaden dokumentieren
Fotografiere Verpackung und Schaden sofort nach dem Auspacken. Das ist dein wichtigster Beweis.
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2. Händler informieren
Melde den Transportschaden dem Händler (nicht dem Paketdienst) und verlange Ersatz oder Reparatur – mit Frist.
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3. Bei Scheitern: Erstattung/Rücktritt
Klappt die Nacherfüllung nicht, kannst du den Preis mindern oder zurücktreten und den vollen Betrag zurückverlangen.
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4. Geld zurückholen
Reagiert der Händler nicht, hol dir das Geld über Käuferschutz/Chargeback oder Bank-Rückruf zurück – je nach Zahlungsart.
Häufige Fragen
Muss ich mich an den Paketdienst wenden?
Nein. Dein Vertragspartner ist der Händler. Beim Verbraucherkauf trägt er das Transportrisiko (§ 475 BGB) und muss bei beschädigter Lieferung Ersatz leisten oder erstatten – unabhängig davon, ob ihn der Paketdienst entschädigt.
Was, wenn der Händler sagt, ich hätte den Schaden beim Empfang quittiert?
Eine Annahmequittung beim Zusteller bestätigt nur den Erhalt des Pakets, nicht den einwandfreien Inhalt. Melde verdeckte Transportschäden zeitnah nach dem Auspacken mit Fotos – dein Anspruch gegen den Händler bleibt bestehen.
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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.