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Ware beschädigt angekommen? Der Händler muss liefern oder erstatten

Das bestellte Gerät oder Möbelstück ist beschädigt angekommen? Du musst dich nicht mit dem Paketdienst herumschlagen: Bei einem Kauf als Verbraucher haftet der Händler dafür, dass die Ware unbeschädigt bei dir ankommt.

In wenigen Minuten zu deinen nächsten Schritten und den passenden fertigen Texten – kostenlos:

Ersatz / Erstattung fordern

Deine Chancen, das Geld zurückzubekommen

Beim Verbrauchsgüterkauf trägt der Händler das Transportrisiko (§ 475 Abs. 2 BGB). Kommt die Ware beschädigt an, hast du Anspruch auf Nacherfüllung (Reparatur oder Ersatz) oder – wenn das scheitert – auf Erstattung.
Du musst dich nicht an den Paketdienst wenden. Dein Vertragspartner ist der Händler; er muss das Problem lösen.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Schaden dokumentieren

    Fotografiere Verpackung und Schaden sofort nach dem Auspacken. Das ist dein wichtigster Beweis.

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    2. Händler informieren

    Melde den Transportschaden dem Händler (nicht dem Paketdienst) und verlange Ersatz oder Reparatur – mit Frist.

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    3. Bei Scheitern: Erstattung/Rücktritt

    Klappt die Nacherfüllung nicht, kannst du den Preis mindern oder zurücktreten und den vollen Betrag zurückverlangen.

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    4. Geld zurückholen

    Reagiert der Händler nicht, hol dir das Geld über Käuferschutz/Chargeback oder Bank-Rückruf zurück – je nach Zahlungsart.

Häufige Fragen

Muss ich mich an den Paketdienst wenden?

Nein. Dein Vertragspartner ist der Händler. Beim Verbraucherkauf trägt er das Transportrisiko (§ 475 BGB) und muss bei beschädigter Lieferung Ersatz leisten oder erstatten – unabhängig davon, ob ihn der Paketdienst entschädigt.

Was, wenn der Händler sagt, ich hätte den Schaden beim Empfang quittiert?

Eine Annahmequittung beim Zusteller bestätigt nur den Erhalt des Pakets, nicht den einwandfreien Inhalt. Melde verdeckte Transportschäden zeitnah nach dem Auspacken mit Fotos – dein Anspruch gegen den Händler bleibt bestehen.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.