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Vorvertragliche Anzeigepflicht – Versicherung verweigert Leistung

Beim Abschluss einer Versicherung musst du gefahrerhebliche Fragen wahrheitsgemäß beantworten. Wirft dir der Versicherer im Schadensfall vor, das nicht getan zu haben, kann er die Leistung kürzen oder verweigern. Es kommt aber genau darauf an, wie gefragt wurde und wie schwer der Verstoß wiegt.

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Der Versicherer muss nach gefahrerheblichen Umständen in Textform fragen; nur danach besteht eine Anzeigepflicht (§ 19 VVG). Je nach Verschulden kann er bei Verletzung zurücktreten, kündigen oder den Vertrag anpassen.
Bei nur einfacher Fahrlässigkeit bleibt der Vertrag oft bestehen oder wird angepasst. Der Versicherer muss zudem über seine Rechte belehrt haben. Fehlt die richtige Frageform oder Belehrung, kann eine Leistungsverweigerung unwirksam sein.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Antrag prüfen

    Sieh nach, welche Fragen wie gestellt waren und was du angegeben hast.

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    2. Vorwurf einordnen

    Kläre, ob arglistig, grob oder nur leicht fahrlässig gehandelt wurde.

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    3. Belehrung kontrollieren

    Prüfe, ob der Versicherer ordnungsgemäß über die Folgen belehrt hat.

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    4. Widersprechen

    Bei Zweifeln widersprich der Leistungsverweigerung schriftlich und begründet.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Was ist die vorvertragliche Anzeigepflicht?

Die Pflicht, beim Antrag die vom Versicherer in Textform gestellten Fragen zu gefahrerheblichen Umständen wahrheitsgemäß zu beantworten (§ 19 VVG). Nur worüber konkret gefragt wurde, musst du anzeigen.

Darf die Versicherung deshalb die Leistung verweigern?

Das hängt vom Verschulden ab. Bei Arglist oder grober Fahrlässigkeit kann der Versicherer zurücktreten oder leistungsfrei sein. Bei einfacher Fahrlässigkeit bleibt der Vertrag oft bestehen oder wird nur angepasst. Zudem muss er korrekt belehrt haben.

Was kann ich gegen die Ablehnung tun?

Prüfe Frageform, Belehrung und Verschuldensgrad. Häufig sind Ablehnungen angreifbar, etwa wenn nicht in Textform gefragt oder nicht belehrt wurde oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Dann kannst du der Leistungsverweigerung schriftlich widersprechen.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.