Vorvertragliche Anzeigepflicht – Versicherung verweigert Leistung
Beim Abschluss einer Versicherung musst du gefahrerhebliche Fragen wahrheitsgemäß beantworten. Wirft dir der Versicherer im Schadensfall vor, das nicht getan zu haben, kann er die Leistung kürzen oder verweigern. Es kommt aber genau darauf an, wie gefragt wurde und wie schwer der Verstoß wiegt.
In wenigen Minuten zu deinen nächsten Schritten und den passenden fertigen Texten – kostenlos:
Brief erstellen →Deine Chancen, das Geld zurückzubekommen
Was du jetzt tun solltest
- 1
1. Antrag prüfen
Sieh nach, welche Fragen wie gestellt waren und was du angegeben hast.
- 2
2. Vorwurf einordnen
Kläre, ob arglistig, grob oder nur leicht fahrlässig gehandelt wurde.
- 3
3. Belehrung kontrollieren
Prüfe, ob der Versicherer ordnungsgemäß über die Folgen belehrt hat.
- 4
4. Widersprechen
Bei Zweifeln widersprich der Leistungsverweigerung schriftlich und begründet.
Daran erkennst du die Masche
- Der Versicherer beruft sich auf Fragen, die er nie in Textform gestellt hat.
- Eine ordnungsgemäße Belehrung fehlt.
- Aus leichter Fahrlässigkeit wird ein voller Leistungsausschluss gemacht.
Häufige Fragen
Was ist die vorvertragliche Anzeigepflicht?
Die Pflicht, beim Antrag die vom Versicherer in Textform gestellten Fragen zu gefahrerheblichen Umständen wahrheitsgemäß zu beantworten (§ 19 VVG). Nur worüber konkret gefragt wurde, musst du anzeigen.
Darf die Versicherung deshalb die Leistung verweigern?
Das hängt vom Verschulden ab. Bei Arglist oder grober Fahrlässigkeit kann der Versicherer zurücktreten oder leistungsfrei sein. Bei einfacher Fahrlässigkeit bleibt der Vertrag oft bestehen oder wird nur angepasst. Zudem muss er korrekt belehrt haben.
Was kann ich gegen die Ablehnung tun?
Prüfe Frageform, Belehrung und Verschuldensgrad. Häufig sind Ablehnungen angreifbar, etwa wenn nicht in Textform gefragt oder nicht belehrt wurde oder nur leichte Fahrlässigkeit vorliegt. Dann kannst du der Leistungsverweigerung schriftlich widersprechen.
Jetzt handeln
Wir stellen dir die fertigen Texte und die richtigen Stellen zusammen.
Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.