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Vormundschaft – wenn Eltern nicht mehr sorgen können

Wenn Eltern versterben oder die elterliche Sorge dauerhaft nicht ausüben können, braucht ein minderjähriges Kind jemanden, der für es sorgt und es vertritt. Dafür gibt es die Vormundschaft.

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Eine Vormundschaft wird für ein minderjähriges Kind eingerichtet, wenn kein Elternteil die elterliche Sorge ausüben kann – etwa bei Tod der Eltern oder bei Entzug des Sorgerechts. Das Familiengericht bestellt einen Vormund, der die rechtliche Vertretung und Sorge übernimmt.
Als Vormund kommen eine geeignete Einzelperson (oft aus dem Umfeld des Kindes), ein Verein oder das Jugendamt in Betracht. Eltern können in einer Sorgerechtsverfügung vorschlagen, wer Vormund werden soll; das Gericht berücksichtigt das. Die Vormundschaft betrifft Minderjährige – bei Volljährigen gibt es stattdessen die rechtliche Betreuung.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Bedarf klären

    Können die Eltern die Sorge wirklich nicht (mehr) ausüben? Dann kommt eine Vormundschaft in Betracht.

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    2. Familiengericht/Jugendamt

    Das Familiengericht entscheidet; das Jugendamt ist beteiligt und berät.

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    3. Wunschvormund vorschlagen

    Eine geeignete Person aus dem Umfeld kann vorgeschlagen werden (auch per Sorgerechtsverfügung der Eltern).

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    4. Vorsorge treffen

    Eltern können mit einer Sorgerechtsverfügung selbst bestimmen, wer im Ernstfall Vormund werden soll.

Häufige Fragen

Wann wird eine Vormundschaft eingerichtet?

Für ein minderjähriges Kind, wenn kein Elternteil die elterliche Sorge ausüben kann – zum Beispiel, weil die Eltern verstorben sind oder ihnen das Sorgerecht entzogen wurde. Das Familiengericht bestellt dann einen Vormund, der das Kind rechtlich vertritt und für es sorgt. Das Jugendamt ist am Verfahren beteiligt.

Was ist der Unterschied zwischen Vormundschaft und Betreuung?

Die Vormundschaft betrifft minderjährige Kinder, deren Eltern die Sorge nicht ausüben können. Die rechtliche Betreuung dagegen betrifft volljährige Menschen, die ihre Angelegenheiten krankheits- oder behinderungsbedingt nicht mehr selbst regeln können. Eltern können per Sorgerechtsverfügung vorschlagen, wer im Ernstfall Vormund ihres Kindes werden soll.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.