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Vorgeschobener Eigenbedarf – Schadensersatz, wenn die Kündigung gelogen war

Du bist wegen Eigenbedarfs ausgezogen, aber kurz darauf zieht ein Fremder ein oder die Wohnung steht leer? Dann war der Eigenbedarf möglicherweise nur vorgetäuscht. In diesem Fall kannst du Schadensersatz verlangen – etwa für Umzug, Maklerkosten und höhere Miete.

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War der Eigenbedarf vorgetäuscht, hast du Anspruch auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (§ 280 BGB) – ersetzt werden z. B. Umzugs- und Maklerkosten sowie Mietmehrkosten.
Du musst darlegen, dass der angegebene Eigenbedarf nicht bestand. Indizien sind z. B. eine Neuvermietung an Dritte oder längerer Leerstand kurz nach deinem Auszug.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Beobachten und dokumentieren

    Halte fest, wer nach deinem Auszug einzieht, ab wann und ob die Wohnung leer steht oder neu vermietet/verkauft wird.

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    2. Beweise sichern

    Klingelschild, Inserate, Zeugen, Anzeigen – alles, was zeigt, dass die als Eigenbedarf benannte Person nicht eingezogen ist.

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    3. Schaden zusammenstellen

    Liste deine Kosten auf: Umzug, Makler, Renovierung, doppelte Miete, höhere Neumiete.

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    4. Anspruch geltend machen

    Fordere den Vermieter schriftlich zur Erstattung auf. Wegen der Beweisfragen lohnt sich anwaltliche Hilfe.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Wann ist Eigenbedarf vorgetäuscht?

Wenn der im Kündigungsschreiben angegebene Bedarf in Wahrheit nicht bestand – etwa weil die benannte Person nie einzieht, die Wohnung verkauft oder an Fremde vermietet wird. Dann liegt eine Pflichtverletzung vor.

Welchen Schaden kann ich verlangen?

Typisch sind Umzugskosten, Maklergebühren, Renovierungskosten und die Differenz zu einer teureren neuen Miete für einen gewissen Zeitraum. Der genaue Umfang hängt vom Einzelfall ab.

Wie beweise ich das?

Über Indizien wie Inserate, Klingelschilder, Zeugen und den zeitlichen Ablauf. Die Beweisführung ist anspruchsvoll – hol dir anwaltliche Unterstützung, gerade bei höheren Beträgen.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.