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Voraus des Ehegatten – Haushaltsgegenstände im Erbfall

Stirbt ein Ehegatte, steht dem überlebenden neben dem Erbteil oft ein besonderer Anspruch zu: der sogenannte Voraus. Er umfasst die Haushaltsgegenstände und – je nach Erbenstellung – auch Hochzeitsgeschenke. So bleibt dem überlebenden Ehegatten der vertraute Hausrat erhalten.

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Dem überlebenden Ehegatten gebühren als Voraus die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände und die Hochzeitsgeschenke – zusätzlich zum Erbteil (§ 1932 BGB). Neben Verwandten erster Ordnung gilt das, soweit er sie zur Führung eines angemessenen Haushalts braucht.
Der Voraus schützt den überlebenden Ehegatten davor, dass der vertraute Hausrat im Rahmen der Erbteilung an andere Erben fällt. Er kommt zum eigentlichen Erbanteil hinzu.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Erbenstellung klären

    Prüfe, mit welchen Verwandten du als Ehegatte erbst.

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    2. Hausrat bestimmen

    Stelle fest, welche Gegenstände zum ehelichen Haushalt gehören.

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    3. Voraus geltend machen

    Mache den Voraus gegenüber den Miterben geltend.

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    4. Bei Streit dokumentieren

    Sichere Nachweise über Bestand und Zugehörigkeit der Gegenstände.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Was ist der Voraus des Ehegatten?

Ein zusätzlicher Anspruch des überlebenden Ehegatten auf die Haushaltsgegenstände und die Hochzeitsgeschenke, der neben dem Erbteil besteht (§ 1932 BGB). So bleibt dem Ehegatten der vertraute Hausrat erhalten.

Bekomme ich den Voraus immer?

Das hängt davon ab, mit wem du erbst. Neben Verwandten erster Ordnung (Kindern) erhält der Ehegatte den Voraus nur, soweit er die Gegenstände zur Führung eines angemessenen Haushalts braucht. Neben entfernteren Verwandten steht ihm der Voraus uneingeschränkt zu.

Gehört das Auto zum Voraus?

Es kommt darauf an, ob der Gegenstand dem gemeinsamen Haushalt diente. Typische Haushaltsgegenstände sind Möbel, Hausrat und Einrichtung. Ein Fahrzeug kann dazugehören, wenn es zum Haushalt gerechnet wurde – das ist im Einzelfall zu beurteilen.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.