Vollstreckungsbescheid erhalten – Einspruch in zwei Wochen
Der Vollstreckungsbescheid folgt auf einen Mahnbescheid, dem nicht widersprochen wurde. Er ist ein vollstreckbarer Titel – der Gläubiger kann damit pfänden. Aber du kannst dich wehren: Innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung kannst du Einspruch einlegen, dann wird der Streit vor Gericht geklärt.
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Was du jetzt tun solltest
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1. Frist sofort notieren
Ab Zustellung läuft die 2-Wochen-Frist für den Einspruch. Verpasse sie nicht – das ist entscheidend.
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2. Einspruch einlegen
Lege fristgerecht schriftlich Einspruch beim im Bescheid genannten Gericht ein; eine Begründung kann folgen.
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3. Forderung prüfen
Kläre, ob die Forderung überhaupt besteht, in der Höhe stimmt oder verjährt ist.
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4. Vollstreckung im Blick
Der Einspruch hindert die Vollstreckung nicht automatisch; bei drohender Pfändung kann ein Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung nötig sein.
Daran erkennst du die Masche
- Die 2-Wochen-Frist droht zu verstreichen.
- Die zugrunde liegende Forderung ist unberechtigt oder verjährt.
- Trotz Einspruchs wird bereits gepfändet (dann Einstellung beantragen).
Häufige Fragen
Wie lange habe ich für den Einspruch?
Zwei Wochen ab Zustellung des Vollstreckungsbescheids (§ 700 ZPO). Den Einspruch legst du beim im Bescheid genannten Gericht ein. Versäumst du die Frist, wird der Bescheid rechtskräftig und bis zu 30 Jahre vollstreckbar.
Was passiert nach dem Einspruch?
Das Verfahren geht in einen normalen Zivilprozess über. Dann muss der Gläubiger die Forderung begründen und das Gericht prüft, ob sie besteht. So kannst du eine unberechtigte oder überhöhte Forderung noch abwehren.
Stoppt der Einspruch die Pfändung?
Nicht automatisch. Der Vollstreckungsbescheid bleibt zunächst vollstreckbar. Droht eine Pfändung, solltest du zusätzlich die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragen. Hol dir dafür im Zweifel Unterstützung.
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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.