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Verwahrentgelt und Negativzinsen – darf die Bank das verlangen?

In der Niedrigzinsphase haben viele Banken ein Verwahrentgelt (Negativzinsen) auf Guthaben erhoben. Ob das im Einzelfall zulässig war, hängt von einer wirksamen Vereinbarung ab. Wurde das Entgelt nur über eine unwirksame AGB-Änderung eingeführt, kannst du es unter Umständen zurückfordern.

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Erstattung geltend machen

Deine Chancen, das Geld zurückzubekommen

Ein Verwahrentgelt setzt eine wirksame vertragliche Grundlage voraus. Wurde es nur über eine Zustimmungsfiktion in den AGB eingeführt, ohne dass du aktiv zugestimmt hast, ist die Grundlage nach der Rechtsprechung oft angreifbar.
War die Erhebung unwirksam, kannst du das zu Unrecht abgebuchte Entgelt zurückfordern. Bestehende Entgelte solltest du beanstanden und die Erstattung verlangen.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Grundlage prüfen

    Kläre, ob du dem Verwahrentgelt aktiv zugestimmt hast oder es nur über eine AGB-Änderung (Zustimmungsfiktion) eingeführt wurde.

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    2. Abbuchungen zusammenstellen

    Liste die erhobenen Entgelte und Zeiträume aus deinen Kontoauszügen auf.

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    3. Erstattung fordern

    Beanstande die Entgelte schriftlich und fordere die Rückzahlung mit Frist.

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    4. Eskalieren

    Lehnt die Bank ab, kannst du dich an die Schlichtungsstelle (Ombudsmann) wenden.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Darf die Bank Negativzinsen auf mein Guthaben verlangen?

Nur auf einer wirksamen vertraglichen Grundlage. Wurde das Verwahrentgelt lediglich über eine Zustimmungsfiktion in den AGB eingeführt, ohne dass du aktiv zugestimmt hast, ist das nach der Rechtsprechung häufig unwirksam.

Kann ich gezahltes Verwahrentgelt zurückfordern?

Wenn die Erhebung auf einer unwirksamen Grundlage beruhte, ja. Stelle die abgebuchten Beträge aus deinen Kontoauszügen zusammen und fordere die Erstattung schriftlich mit Frist.

Was, wenn die Bank ablehnt?

Du kannst dich an die zuständige Schlichtungsstelle (Ombudsmann der Banken) wenden – das Verfahren ist für dich kostenlos. Bei größeren Beträgen kommt auch eine gerichtliche Klärung in Betracht.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.