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Vertrag verlängert sich automatisch? Neue Regeln schützen dich

Früher verlängerten sich viele Verträge stillschweigend gleich um ein ganzes Jahr. Seit dem Gesetz für faire Verbraucherverträge ist das vorbei: Eine automatische Verlängerung ist nur noch zulässig, wenn du danach jederzeit kurzfristig wieder rauskommst.

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Bei Verträgen über die regelmäßige Lieferung von Waren/Dienstleistungen (z. B. Fitnessstudio, Streaming, Mobilfunk), die nach dem 1. März 2022 geschlossen wurden, darf sich der Vertrag nur noch auf unbestimmte Zeit verlängern – und ist dann jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat kündbar.
Auch die Kündigungsfrist für das Ende der ursprünglichen Laufzeit darf höchstens einen Monat betragen. Klauseln, die dich länger binden, sind unwirksam.

Was du jetzt tun solltest

  1. 1

    1. Vertragsdatum prüfen

    Wurde der Vertrag nach dem 1. März 2022 geschlossen? Dann gelten die neuen Regeln.

  2. 2

    2. Verlängerung einordnen

    Nach Ablauf der Erstlaufzeit darf nur auf unbestimmte Zeit verlängert werden – monatlich kündbar.

  3. 3

    3. Kündigen

    Kündige mit der gesetzlichen Frist (höchstens ein Monat) – am besten schriftlich/Textform.

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    4. Unwirksame Klausel rügen

    Beruft sich der Anbieter auf eine längere Bindung, weise auf die neue Rechtslage hin.

Häufige Fragen

Darf sich mein Vertrag automatisch um ein Jahr verlängern?

Bei Verträgen, die nach dem 1. März 2022 geschlossen wurden, nicht mehr. Eine automatische Verlängerung ist nur noch zulässig, wenn der Vertrag danach auf unbestimmte Zeit läuft und du ihn jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat kündigen kannst. Eine starre Verlängerung um ein ganzes Jahr ist unzulässig.

Wie schnell komme ich aus dem verlängerten Vertrag heraus?

Nach der ursprünglichen Laufzeit, in die Verlängerung hinein, jederzeit mit einer Kündigungsfrist von höchstens einem Monat. Auch die Frist, um das Ende der Erstlaufzeit zu kündigen, darf nur einen Monat betragen. Längere Bindungsklauseln sind unwirksam – darauf kannst du dich berufen.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.