Versicherung kürzt wegen Obliegenheitsverletzung – was erlaubt ist
Versicherungsverträge enthalten Obliegenheiten – Pflichten wie rechtzeitige Schadenmeldung oder wahrheitsgemäße Angaben. Verletzt du sie, kann die Versicherung kürzen oder leistungsfrei werden. Aber nicht jede Verletzung führt zum Verlust: Es kommt auf Verschulden und Ursächlichkeit an.
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Was du jetzt tun solltest
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1. Vorwurf klären
Welche Obliegenheit soll verletzt sein (verspätete Meldung, falsche Angabe, fehlende Mitwirkung)?
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2. Verschulden einordnen
War es Vorsatz, grobe oder nur einfache Fahrlässigkeit? Davon hängt ab, ob und wie weit gekürzt werden darf.
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3. Kausalität prüfen
Hatte die Pflichtverletzung überhaupt Auswirkungen auf den Schaden oder die Feststellung? Wenn nicht, bleibt die Leistung bestehen.
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4. Widersprechen
Widersprich einer überzogenen Kürzung schriftlich und verlange eine nachvollziehbare Begründung.
Daran erkennst du die Masche
- Die Versicherung wird pauschal leistungsfrei, ohne Verschulden und Kausalität zu prüfen.
- Einfache Fahrlässigkeit wird als grob dargestellt.
- Eine folgenlose Pflichtverletzung wird zum Anlass für eine Komplettablehnung genommen.
Häufige Fragen
Was ist eine Obliegenheitsverletzung?
Die Verletzung einer vertraglichen Pflicht, etwa die verspätete Schadenmeldung, unrichtige Angaben oder fehlende Mitwirkung. Sie kann zur Kürzung oder Leistungsfreiheit führen – aber nur unter bestimmten Voraussetzungen (§ 28 VVG).
Darf die Versicherung deshalb gar nicht zahlen?
Nur bei Vorsatz. Bei grober Fahrlässigkeit ist lediglich eine anteilige Kürzung zulässig, bei einfacher Fahrlässigkeit bleibt sie in der Regel voll leistungspflichtig. Eine pauschale Komplettablehnung ist oft angreifbar.
Was bedeutet fehlende Kausalität?
Wenn deine Pflichtverletzung keinen Einfluss auf den Eintritt des Schadens oder die Leistungspflicht hatte, bleibt die Versicherung trotz Verletzung leistungspflichtig – es sei denn, du hast arglistig getäuscht.
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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.