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Versetzung an einen anderen Ort? Was der Arbeitgeber darf

Du sollst plötzlich an einem anderen Standort oder in einer ganz anderen Aufgabe arbeiten? Der Arbeitgeber hat ein Weisungsrecht – aber das hat Grenzen. Ob du die Versetzung hinnehmen musst, hängt vor allem von deinem Arbeitsvertrag ab.

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Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeit per Weisung näher bestimmen (§ 106 GewO) – aber nur im Rahmen des Arbeitsvertrags und nach billigem Ermessen (deine Interessen sind abzuwägen).
Ist im Arbeitsvertrag ein bestimmter Arbeitsort festgelegt, ist eine Versetzung an einen anderen Ort grundsätzlich nicht ohne Weiteres möglich. Auch eine deutlich geringerwertige Tätigkeit musst du meist nicht akzeptieren.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Arbeitsvertrag prüfen

    Ist ein fester Arbeitsort/eine feste Tätigkeit vereinbart – oder steht dort eine 'Versetzungsklausel'? Das ist entscheidend.

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    2. Billiges Ermessen prüfen

    Berücksichtigt die Versetzung deine Interessen (Anfahrt, Familie, Gesundheit)? Unzumutbares musst du nicht hinnehmen.

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    3. Widerspruch/Vorbehalt

    Hältst du die Versetzung für unwirksam, teile das schriftlich mit und arbeite ggf. nur unter Vorbehalt am neuen Ort.

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    4. Rat holen

    Lass die Wirksamkeit der Versetzung arbeitsrechtlich prüfen, bevor du dauerhaft Tatsachen schaffst (ggf. Beratungshilfe).

Häufige Fragen

Muss ich eine Versetzung akzeptieren?

Nur, wenn sie vom Direktionsrecht gedeckt ist – also im Rahmen des Arbeitsvertrags liegt und billigem Ermessen entspricht (§ 106 GewO). Ist im Vertrag ein bestimmter Arbeitsort oder eine bestimmte Tätigkeit festgelegt, ist eine abweichende Versetzung in der Regel nicht ohne deine Zustimmung möglich.

Was kann ich gegen eine unzumutbare Versetzung tun?

Teile dem Arbeitgeber schriftlich mit, dass du die Versetzung für unwirksam hältst. Häufig folgt man der Weisung zunächst unter Vorbehalt, um keine Abmahnung/Kündigung zu riskieren, und lässt die Wirksamkeit parallel rechtlich prüfen – im Zweifel mit anwaltlicher Hilfe.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.