Verluste steuerlich nutzen – Verlustvortrag sichern
Wer in einem Jahr mehr abziehbare Kosten als Einkünfte hat – etwa Studierende mit Ausbildungskosten oder Selbstständige in der Anlaufphase – kann den Verlust in spätere Jahre vortragen. Sobald du dann Einkünfte hast, mindert der Verlustvortrag deine Steuer. Wichtig ist, ihn rechtzeitig feststellen zu lassen.
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Was du jetzt tun solltest
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1. Verluste erfassen
Erfasse Jahre mit hohen abziehbaren Kosten und geringen oder keinen Einkünften (z. B. Studium, Anlaufphase).
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2. Erklärung abgeben
Gib für diese Jahre eine Steuererklärung ab und beantrage die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags.
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3. Rückwirkend prüfen
Für zurückliegende Jahre kannst du die Feststellung oft noch nachholen – prüfe die Fristen.
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4. Später verrechnen
Sobald du Einkünfte hast, mindert der festgestellte Verlustvortrag deine Steuer.
Daran erkennst du die Masche
- Du gibst in verlustreichen Jahren keine Erklärung ab und verschenkst den Vortrag.
- Die Feststellung des Verlustvortrags wird nicht beantragt.
- Fristen für rückwirkende Erklärungen verstreichen ungenutzt.
Häufige Fragen
Was ist ein Verlustvortrag?
Die Möglichkeit, negative Einkünfte (Verluste oder hohe abziehbare Kosten ohne ausreichende Einkünfte) in spätere Jahre mitzunehmen (§ 10d EStG). Sobald du dann Einkünfte erzielst, mindert der Verlustvortrag dein zu versteuerndes Einkommen und damit deine Steuer.
Lohnt sich das für Studierende?
Häufig ja, vor allem bei einem Studium nach abgeschlossener Erstausbildung oder einer Zweitausbildung: Dann sind die Ausbildungskosten Werbungskosten und vortragsfähig. Du sicherst sie, indem du auch ohne Einkünfte eine Steuererklärung abgibst und den Verlustvortrag feststellen lässt.
Kann ich das rückwirkend machen?
Für zurückliegende Jahre lässt sich die Feststellung des Verlustvortrags oft noch nachholen, solange die Fristen nicht abgelaufen sind. Prüfe deine Möglichkeiten und gib die fehlenden Erklärungen mit dem Antrag auf Verlustfeststellung zügig ab.
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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.