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Pflegeperson krank oder im Urlaub? Verhinderungspflege hilft

Auch wer einen Angehörigen pflegt, braucht mal eine Pause – oder wird selbst krank. Für diese Zeit übernimmt die Pflegekasse eine Ersatzpflege: die Verhinderungspflege. So bleibt die Versorgung sichergestellt.

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Verhinderungspflege beantragen

Deine Chancen, das Geld zurückzubekommen

Ist die private Pflegeperson vorübergehend verhindert (z. B. Urlaub, Krankheit, Auszeit), zahlt die Pflegekasse eine Ersatzpflege (Verhinderungspflege, § 39 SGB XI) – ab Pflegegrad 2. Die Ersatzpflege kann durch einen Pflegedienst oder durch andere Personen erfolgen.
Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sind seit der Pflegereform zu einem gemeinsamen Jahresbudget (Entlastungsbudget) zusammengefasst. Die aktuelle Höhe und die Voraussetzungen (z. B. Vorpflegezeit) erfragst du am besten bei deiner Pflegekasse.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Voraussetzungen prüfen

    Pflegegrad (mind. 2) und häusliche Pflege durch eine private Pflegeperson?

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    2. Ersatz organisieren

    Wer übernimmt die Pflege während der Verhinderung (Pflegedienst, Angehörige, Bekannte)?

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    3. Antrag/Abrechnung

    Beantrage die Verhinderungspflege bei der Pflegekasse bzw. reiche die Kosten zur Erstattung ein.

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    4. Budget im Blick

    Erfrage den aktuellen Jahresbetrag und die Kombination mit der Kurzzeitpflege.

Häufige Fragen

Was ist Verhinderungspflege?

Eine Ersatzpflege, die die Pflegekasse bezahlt, wenn die private Pflegeperson vorübergehend verhindert ist – etwa durch Urlaub, Krankheit oder eine Auszeit (§ 39 SGB XI). Anspruch besteht ab Pflegegrad 2. Die Ersatzpflege kann ein Pflegedienst oder können andere Personen (z. B. Angehörige, Nachbarn) übernehmen.

Wie viel zahlt die Pflegekasse für die Verhinderungspflege?

Es gibt dafür einen jährlichen Betrag, der seit der Pflegereform mit der Kurzzeitpflege zu einem gemeinsamen Budget zusammengefasst ist. Die genaue Höhe wird angepasst – frage den aktuellen Betrag und die Voraussetzungen (z. B. eine vorausgehende Pflegezeit) bei deiner Pflegekasse oder einem Pflegestützpunkt ab.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.