Einstellung gegen Geldauflage – Verfahren ohne Verurteilung beenden
Bei weniger schweren Vorwürfen kann ein Strafverfahren gegen eine Auflage – häufig eine Geldzahlung – eingestellt werden. Das ist keine Verurteilung: Es gibt keinen Schuldspruch und keinen Eintrag ins Führungszeugnis. Trotzdem solltest du eine solche Einstellung mit Bedacht und am besten anwaltlich begleitet annehmen.
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Was du jetzt tun solltest
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1. Angebot prüfen
Kläre Höhe und Art der Auflage und was im Gegenzug passiert (Einstellung ohne Schuldspruch).
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2. Alternativen abwägen
Mit deinem Anwalt prüfen, ob ein Freispruch realistisch ist oder die Einstellung der bessere Weg.
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3. Zustimmen oder ablehnen
Die Einstellung erfolgt nur mit deiner Zustimmung. Entscheide informiert, nicht unter Druck.
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4. Auflage erfüllen
Nach Zustimmung die Auflage fristgerecht erfüllen – dann ist das Verfahren endgültig beendet.
Daran erkennst du die Masche
- Du stimmst aus Erleichterung zu, obwohl ein Freispruch möglich wäre.
- Die Höhe der Geldauflage erscheint unverhältnismäßig.
- Du erfüllst die Auflage nicht fristgerecht (dann lebt das Verfahren wieder auf).
Häufige Fragen
Ist eine Einstellung gegen Geldauflage eine Verurteilung?
Nein. Bei einer Einstellung nach § 153a StPO gibt es keinen Schuldspruch und keinen Eintrag ins Führungszeugnis. Das Verfahren wird gegen Erfüllung einer Auflage – oft einer Geldzahlung – beendet, ohne dass du als verurteilt giltst.
Muss ich zustimmen?
Ja, die Einstellung gegen Auflage setzt deine Zustimmung voraus (sowie die der Staatsanwaltschaft bzw. des Gerichts). Du solltest informiert entscheiden – im Zweifel nach Rücksprache mit einem Anwalt, der die Erfolgsaussichten eines Freispruchs einschätzt.
Was passiert, wenn ich die Auflage nicht zahle?
Erfüllst du die Auflage nicht fristgerecht, kann das Verfahren wieder aufgenommen werden. Achte daher darauf, die Geldauflage rechtzeitig zu zahlen, damit das Verfahren endgültig eingestellt bleibt.
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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.