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Resturlaub in der Kündigungsfrist – nehmen oder auszahlen lassen?

Nach einer Kündigung steht oft noch Resturlaub offen. Grundsätzlich soll Urlaub in Freizeit genommen werden – auch während der Kündigungsfrist. Geht das nicht mehr, ist der Urlaub auszuzahlen (Urlaubsabgeltung). Wichtig ist, was genau in einer Freistellung steht.

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Kannst du den Resturlaub bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr nehmen, ist er finanziell abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG).
Eine Freistellung 'unter Anrechnung des Urlaubs' rechnet den Urlaub ab. Nur eine widerrufliche Freistellung erfüllt den Urlaubsanspruch oft nicht – auf die Formulierung kommt es an.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Resturlaub berechnen

    Ermittle deinen anteiligen Jahresurlaub bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses inklusive Übertrag aus dem Vorjahr.

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    2. Freistellung genau lesen

    Steht 'unwiderruflich unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen', gilt der Urlaub als gewährt. Bei unklaren Formulierungen nachhaken.

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    3. Urlaub einfordern oder Abgeltung verlangen

    Willst du frei machen, beantrage den Urlaub. Geht das zeitlich nicht mehr, verlange die Abgeltung in Geld.

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    4. Ausschlussfristen beachten

    Prüfe den Arbeitsvertrag auf Ausschlussfristen – Urlaubsabgeltung kann sonst verfallen, wenn du sie nicht rechtzeitig geltend machst.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Kann ich Resturlaub in der Kündigungsfrist nehmen?

Ja, Urlaub soll vorrangig in Freizeit genommen werden, auch in der Kündigungsfrist. Der Arbeitgeber kann dich dafür freistellen. Geht das nicht mehr, ist der Urlaub auszuzahlen.

Was bedeutet Freistellung 'unter Anrechnung von Urlaub'?

Dass dein Resturlaub während der Freistellung verbraucht wird. Damit der Urlaubsanspruch wirklich erfüllt ist, muss die Freistellung in der Regel unwiderruflich sein. Achte auf die genaue Formulierung.

Wann wird Urlaub ausgezahlt?

Wenn er bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Mach die Abgeltung rechtzeitig geltend, besonders wenn dein Vertrag Ausschlussfristen enthält.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.