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Vorwurf der Urkundenfälschung

Urkundenfälschung betrifft nicht nur klassische Dokumente: Auch das Verfälschen von Verträgen, Bescheinigungen oder das Erstellen unechter Schriftstücke kann erfasst sein. Der Vorwurf ist ernst, weshalb überlegtes Verhalten und Akteneinsicht wichtig sind.

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Strafbar macht sich, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte verfälscht oder eine solche gebraucht (§ 267 StGB). Erfasst sind viele verkörperte Erklärungen mit Beweisfunktion.
Ob eine strafbare Urkundenfälschung vorliegt, hängt von Urkundeneigenschaft, Täuschungsabsicht und Vorsatz ab. Diese Voraussetzungen lassen sich prüfen; nicht jede Veränderung eines Schriftstücks ist strafbar.

Was du jetzt tun solltest

  1. 1

    1. Schweigen

    Mache zunächst keine Angaben zur Sache.

  2. 2

    2. Akteneinsicht

    Lass den Vorwurf und die Beweismittel prüfen.

  3. 3

    3. Voraussetzungen klären

    Kläre Urkundeneigenschaft, Täuschungsabsicht und Vorsatz.

  4. 4

    4. Verteidigung planen

    Entscheide informiert über das weitere Vorgehen.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Was ist eine Urkunde im strafrechtlichen Sinn?

Eine verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt – etwa Verträge, Ausweise, Bescheinigungen oder Quittungen. Auch zusammengesetzte Urkunden, etwa Kennzeichen am Fahrzeug, können erfasst sein.

Welche Handlungen sind strafbar?

Das Herstellen einer unechten Urkunde, das Verfälschen einer echten und der Gebrauch einer solchen Urkunde – jeweils zur Täuschung im Rechtsverkehr und mit Vorsatz (§ 267 StGB). Schon der Gebrauch einer gefälschten Urkunde kann den Tatbestand erfüllen.

Wie sollte ich auf den Vorwurf reagieren?

Zunächst keine Angaben zur Sache machen und Akteneinsicht nehmen lassen. Die Strafbarkeit hängt von mehreren Voraussetzungen ab, die genau zu prüfen sind. Eine durchdachte Verteidigung ist gerade hier wichtig, da oft weitere Vorwürfe wie Betrug im Raum stehen.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.