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Untervermieten – wann der Vermieter zustimmen muss

Du möchtest ein Zimmer untervermieten oder während einer längeren Abwesenheit die Wohnung weitergeben? In vielen Fällen muss der Vermieter zustimmen – einfach selbst untervermieten solltest du aber nicht.

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Erlaubnis anfragen

Deine Chancen, das Geld zurückzubekommen

Hast du ein berechtigtes Interesse (z. B. finanzielle Entlastung, Partner zieht ein, längere Abwesenheit), hast du grundsätzlich Anspruch auf die Erlaubnis zur Untervermietung eines Teils der Wohnung (§ 553 BGB).
Untervermieten ohne Erlaubnis kann eine Abmahnung oder Kündigung rechtfertigen. Frag immer vorher – die Erlaubnis darf der Vermieter nur aus wichtigem Grund verweigern.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Berechtigtes Interesse benennen

    Erkläre dem Vermieter konkret, warum du untervermieten willst (z. B. gestiegene Kosten, Einzug des Partners).

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    2. Untermieter benennen

    Nenne Name und ggf. Angaben zur Person des geplanten Untermieters – darauf hat der Vermieter Anspruch.

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    3. Erlaubnis schriftlich erbitten

    Bitte schriftlich um die Erlaubnis und setze eine angemessene Frist für die Antwort.

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    4. Bei Ablehnung prüfen

    Lehnt der Vermieter ohne wichtigen Grund ab, kannst du unter Umständen sogar kündigen oder die Erlaubnis durchsetzen – hol dir im Zweifel Rat.

Häufige Fragen

Darf der Vermieter die Untervermietung verbieten?

Bei der Untervermietung eines Teils der Wohnung und berechtigtem Interesse hast du einen gesetzlichen Anspruch auf die Erlaubnis (§ 553 BGB). Verweigern darf der Vermieter nur aus wichtigem Grund (z. B. Überbelegung, Unzumutbarkeit des Untermieters).

Gilt das auch für die ganze Wohnung?

Der Anspruch nach § 553 BGB bezieht sich auf einen Teil der Wohnung. Bei vollständiger Untervermietung (z. B. längere Auslandszeit) ist die Rechtslage strenger – frag den Vermieter und hol dir bei Ablehnung rechtlichen Rat.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.