Untervermieten – wann der Vermieter zustimmen muss
Du möchtest ein Zimmer untervermieten oder während einer längeren Abwesenheit die Wohnung weitergeben? In vielen Fällen muss der Vermieter zustimmen – einfach selbst untervermieten solltest du aber nicht.
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Was du jetzt tun solltest
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1. Berechtigtes Interesse benennen
Erkläre dem Vermieter konkret, warum du untervermieten willst (z. B. gestiegene Kosten, Einzug des Partners).
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2. Untermieter benennen
Nenne Name und ggf. Angaben zur Person des geplanten Untermieters – darauf hat der Vermieter Anspruch.
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3. Erlaubnis schriftlich erbitten
Bitte schriftlich um die Erlaubnis und setze eine angemessene Frist für die Antwort.
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4. Bei Ablehnung prüfen
Lehnt der Vermieter ohne wichtigen Grund ab, kannst du unter Umständen sogar kündigen oder die Erlaubnis durchsetzen – hol dir im Zweifel Rat.
Häufige Fragen
Darf der Vermieter die Untervermietung verbieten?
Bei der Untervermietung eines Teils der Wohnung und berechtigtem Interesse hast du einen gesetzlichen Anspruch auf die Erlaubnis (§ 553 BGB). Verweigern darf der Vermieter nur aus wichtigem Grund (z. B. Überbelegung, Unzumutbarkeit des Untermieters).
Gilt das auch für die ganze Wohnung?
Der Anspruch nach § 553 BGB bezieht sich auf einen Teil der Wohnung. Bei vollständiger Untervermietung (z. B. längere Auslandszeit) ist die Rechtslage strenger – frag den Vermieter und hol dir bei Ablehnung rechtlichen Rat.
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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.