Untermieter zieht nicht aus – so beendest du das Untermietverhältnis
Du hast einen Teil deiner Wohnung untervermietet, und der Untermieter will nicht ausziehen? Als Hauptmieter bist du gegenüber deinem Untermieter Vermieter – du kannst kündigen, musst dich aber an die Spielregeln halten. Eigenmächtiges Aussperren oder Möbel-vor-die-Tür-Stellen ist verboten.
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Was du jetzt tun solltest
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1. Kündigung prüfen und aussprechen
Kündige schriftlich und mit der richtigen Frist. Welche Frist und welcher Grund nötig sind, hängt von der Art der Untervermietung ab (möbliertes Zimmer, abgeschlossene Wohnung).
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2. Räumungsfrist setzen
Fordere den Untermieter nach Ablauf der Kündigung schriftlich zur Räumung bis zu einem konkreten Datum auf.
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3. Keine Selbsthilfe
Tausche nicht das Schloss und stelle keine Sachen vor die Tür. Das ist verbotene Eigenmacht und kann teuer werden.
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4. Räumungsklage vorbereiten
Bleibt er, ist die Räumungsklage der Weg. Mit Titel räumt der Gerichtsvollzieher. Hol dir dafür rechtliche Unterstützung.
Daran erkennst du die Masche
- Der Untermieter zahlt keine Miete mehr und reagiert nicht auf Schreiben.
- Es gibt keinen schriftlichen Untermietvertrag – dann ist die Lage schwerer zu klären.
- Dein eigener Mietvertrag verbietet die Untervermietung, die du vorgenommen hast.
Häufige Fragen
Darf ich dem Untermieter einfach das Schloss tauschen?
Nein. Auch wenn die Kündigung wirksam ist, darfst du den Untermieter nicht aussperren. Das ist verbotene Eigenmacht. Für die Räumung brauchst du einen gerichtlichen Titel, der vom Gerichtsvollzieher vollstreckt wird.
Welche Kündigungsfrist gilt?
Das hängt von der Art der Untervermietung ab. Für ein möbliertes Zimmer in deiner selbst bewohnten Wohnung gelten erleichterte Regeln und kürzere Fristen; bei einer abgeschlossenen, unmöblierten Wohnung sind die Anforderungen höher.
Was, wenn der Untermieter keine Miete zahlt?
Dann kommt zusätzlich eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs in Betracht. Dokumentiere die offenen Beträge und mahne schriftlich, bevor du kündigst.
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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.