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Vermieter verweigert die Untermiete? Oft zu Unrecht

Du brauchst Geld, ziehst zeitweise aus oder willst nicht allein wohnen – und möchtest ein Zimmer untervermieten? Der Vermieter darf das nicht grundlos verbieten. Bei einem berechtigten Interesse hast du häufig einen Anspruch auf die Erlaubnis.

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Erlaubnis einfordern

Deine Chancen, das Geld zurückzubekommen

Entsteht nach Vertragsschluss ein berechtigtes Interesse, einen Teil der Wohnung unterzuvermieten, kannst du vom Vermieter die Erlaubnis verlangen (§ 553 BGB). Berechtigtes Interesse ist großzügig zu verstehen (z. B. finanzielle Entlastung, Partner, beruflicher Auslandsaufenthalt).
Es geht um die Untervermietung eines Teils der Wohnung – die komplette Überlassung ist davon nicht erfasst. Der Vermieter kann die Erlaubnis ausnahmsweise verweigern, wenn in der Person des Untermieters ein wichtiger Grund liegt oder Überbelegung droht.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Interesse benennen

    Halte fest, warum du untervermieten willst (z. B. Kosten, Partner, vorübergehende Abwesenheit).

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    2. Erlaubnis schriftlich erbitten

    Bitte den Vermieter um die Untermieterlaubnis und nenne den geplanten Untermieter (Name).

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    3. Auf Anspruch verweisen

    Verweigert er grundlos, verweise auf § 553 BGB und setze eine Frist.

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    4. Bei Weigerung: Rechte prüfen

    Bleibt er bei einer unberechtigten Weigerung, kann ein Schadenersatzanspruch oder sogar ein Sonderkündigungsrecht bestehen – lass dich beraten.

Häufige Fragen

Habe ich ein Recht auf Untervermietung?

Bei einem nach Vertragsschluss entstandenen berechtigten Interesse hast du Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung eines Teils der Wohnung (§ 553 BGB). Das Interesse wird weit ausgelegt – etwa finanzielle Entlastung, Aufnahme des Partners oder ein vorübergehender Auslandsaufenthalt genügen oft.

Darf der Vermieter Nein sagen?

Nur ausnahmsweise – etwa wenn in der Person des Untermieters ein wichtiger Grund liegt, die Wohnung überbelegt würde oder ihm die Untervermietung sonst nicht zuzumuten ist. Eine grundlose Verweigerung musst du nicht hinnehmen; verweigert er zu Unrecht, können dir sogar Schadenersatz- oder Kündigungsrechte zustehen.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.