Vermieter verweigert die Untermiete? Oft zu Unrecht
Du brauchst Geld, ziehst zeitweise aus oder willst nicht allein wohnen – und möchtest ein Zimmer untervermieten? Der Vermieter darf das nicht grundlos verbieten. Bei einem berechtigten Interesse hast du häufig einen Anspruch auf die Erlaubnis.
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Was du jetzt tun solltest
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1. Interesse benennen
Halte fest, warum du untervermieten willst (z. B. Kosten, Partner, vorübergehende Abwesenheit).
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2. Erlaubnis schriftlich erbitten
Bitte den Vermieter um die Untermieterlaubnis und nenne den geplanten Untermieter (Name).
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3. Auf Anspruch verweisen
Verweigert er grundlos, verweise auf § 553 BGB und setze eine Frist.
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4. Bei Weigerung: Rechte prüfen
Bleibt er bei einer unberechtigten Weigerung, kann ein Schadenersatzanspruch oder sogar ein Sonderkündigungsrecht bestehen – lass dich beraten.
Häufige Fragen
Habe ich ein Recht auf Untervermietung?
Bei einem nach Vertragsschluss entstandenen berechtigten Interesse hast du Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung eines Teils der Wohnung (§ 553 BGB). Das Interesse wird weit ausgelegt – etwa finanzielle Entlastung, Aufnahme des Partners oder ein vorübergehender Auslandsaufenthalt genügen oft.
Darf der Vermieter Nein sagen?
Nur ausnahmsweise – etwa wenn in der Person des Untermieters ein wichtiger Grund liegt, die Wohnung überbelegt würde oder ihm die Untervermietung sonst nicht zuzumuten ist. Eine grundlose Verweigerung musst du nicht hinnehmen; verweigert er zu Unrecht, können dir sogar Schadenersatz- oder Kündigungsrechte zustehen.
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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.