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Anderer Elternteil zahlt keinen Unterhalt? Unterhaltsvorschuss

Wenn der andere Elternteil keinen Unterhalt zahlt, bleiben Alleinerziehende oft auf den Kosten sitzen. Dafür gibt es den Unterhaltsvorschuss: Der Staat springt ein und holt sich das Geld vom säumigen Elternteil zurück.

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Vorschuss beantragen

Deine Chancen, das Geld zurückzubekommen

Zahlt der andere Elternteil keinen oder weniger als den Mindestunterhalt, kannst du als alleinerziehender Elternteil Unterhaltsvorschuss beantragen (Unterhaltsvorschussgesetz). Das Kind muss bei dir leben und der andere Elternteil ausfallen.
Der Vorschuss wird grundsätzlich bis zum 18. Geburtstag gezahlt; ab 12 Jahren gelten zusätzliche Voraussetzungen (z. B. kein Bürgergeldbezug bzw. eigenes Einkommen des Kindes/Elternteils). Den Antrag stellst du beim Jugendamt.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Voraussetzungen prüfen

    Lebt das Kind bei dir, und zahlt der andere Elternteil nicht (genug)? Dann kommt Unterhaltsvorschuss in Betracht.

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    2. Antrag beim Jugendamt

    Stelle den Antrag bei der Unterhaltsvorschussstelle des Jugendamts (Unterlagen: Geburtsurkunde, Nachweise).

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    3. Mitwirken

    Mach Angaben zum anderen Elternteil – der Staat holt sich den Vorschuss von ihm zurück.

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    4. Daneben: Unterhalt sichern

    Lass den eigentlichen Unterhaltsanspruch (z. B. über das Jugendamt als Beistand) feststellen und titulieren.

Häufige Fragen

Wer hat Anspruch auf Unterhaltsvorschuss?

Alleinerziehende, bei denen das Kind lebt und der andere Elternteil keinen oder weniger als den Mindestunterhalt zahlt. Der Vorschuss wird bis zum 18. Geburtstag geleistet; ab 12 Jahren gelten zusätzliche Bedingungen. Antrag und Beratung laufen über die Unterhaltsvorschussstelle des Jugendamts.

Muss der andere Elternteil das Geld zurückzahlen?

Ja. Der Staat zahlt den Vorschuss zunächst aus und holt sich das Geld dann vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurück, soweit dieser leistungsfähig ist. Für dich ist wichtig, beim Antrag die nötigen Angaben zu machen – die Rückforderung übernimmt die Behörde.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.