Unterhalt rückwirkend verlangen – ab wann geht das?
Unterhalt für die Vergangenheit lässt sich nur eingeschränkt verlangen. Entscheidend ist, dass du die andere Seite rechtzeitig zur Auskunft oder Zahlung aufgefordert hast. Ohne diesen Schritt gehen Ansprüche für zurückliegende Monate oft verloren.
In wenigen Minuten zu deinen nächsten Schritten und den passenden fertigen Texten – kostenlos:
Brief erstellen →Deine Chancen, das Geld zurückzubekommen
Was du jetzt tun solltest
- 1
1. Sofort auffordern
Setze die andere Seite schriftlich und nachweisbar zur Auskunft oder Zahlung auf.
- 2
2. Datum sichern
Halte fest, ab wann du gefordert hast – das ist der Stichtag für rückwirkende Ansprüche.
- 3
3. Höhe ermitteln
Berechne den Unterhalt ab dem Stichtag anhand der Auskunft.
- 4
4. Durchsetzen
Mache den Anspruch ab dem Stichtag geltend, notfalls gerichtlich.
Daran erkennst du die Masche
- Du wartest lange, ohne die Gegenseite in Verzug zu setzen.
- Es gibt keinen Nachweis über den Zeitpunkt der Aufforderung.
- Rückwirkende Ansprüche verfallen mangels rechtzeitiger Forderung.
Häufige Fragen
Kann ich Unterhalt für die Vergangenheit verlangen?
Nur eingeschränkt. In der Regel besteht ein Anspruch für die Vergangenheit erst ab dem Zeitpunkt, ab dem du die andere Seite zur Auskunft aufgefordert oder in Verzug gesetzt hast (§ 1613 BGB). Für die Zeit davor gibt es meist nichts.
Wie sichere ich rückwirkende Ansprüche?
Indem du die andere Seite so früh wie möglich schriftlich und nachweisbar zur Auskunft oder Zahlung aufforderst. Ab diesem Zeitpunkt ist der rückwirkende Anspruch gesichert. Bewahre den Nachweis über den Zugang auf.
Gibt es Ausnahmen?
Bei bestimmten Konstellationen, etwa wenn der Pflichtige die Geltendmachung treuwidrig verhindert hat, kann Unterhalt auch weiter zurück verlangt werden. Solche Ausnahmen sind aber eng und hängen vom Einzelfall ab.
Jetzt handeln
Wir stellen dir die fertigen Texte und die richtigen Stellen zusammen.
Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.