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Unterhalt an Angehörige – einen Teil holt die Steuer zurück

Wer bedürftige Angehörige finanziell unterstützt, kann das zumindest teilweise von der Steuer absetzen. Für Unterhalt an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen gibt es einen besonderen Abzug – unabhängig von der zumutbaren Eigenbelastung.

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Deine Chancen, das Geld zurückzubekommen

Unterhaltsleistungen an eine gegenüber dir (oder deinem Ehegatten) gesetzlich unterhaltsberechtigte, bedürftige Person sind bis zu einem Höchstbetrag als außergewöhnliche Belastung abziehbar (§ 33a EStG) – etwa für Eltern oder ein Kind ohne Anspruch auf Kindergeld.
Eigene Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person über einem Freibetrag werden angerechnet und mindern den abziehbaren Betrag. Ein anrechenbares Vermögen der unterstützten Person kann den Abzug ausschließen.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Berechtigung prüfen

    Ist die unterstützte Person dir gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigt und bedürftig?

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    2. Zahlungen belegen

    Überweisungen/Belege der Unterhaltsleistungen aufbewahren.

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    3. Einkünfte berücksichtigen

    Eigene Einkünfte der unterstützten Person über dem Freibetrag mindern den Abzug.

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    4. In der Steuererklärung angeben

    Trage die Unterhaltsleistungen in der entsprechenden Anlage (Unterhalt) ein.

Häufige Fragen

Kann ich Unterhalt für meine Eltern von der Steuer absetzen?

Ja, wenn deine Eltern bedürftig und dir gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigt sind, kannst du Unterhaltsleistungen bis zu einem jährlichen Höchstbetrag als außergewöhnliche Belastung absetzen (§ 33a EStG). Eigene Einkünfte und ein anrechenbares Vermögen deiner Eltern mindern oder verhindern allerdings den Abzug.

Wird das Einkommen des Unterstützten angerechnet?

Ja. Eigene Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person oberhalb eines Freibetrags werden auf den Höchstbetrag angerechnet und verringern den abziehbaren Unterhalt. Auch ein nennenswertes Vermögen der unterstützten Person kann den Abzug ausschließen. Belege die Zahlungen und gib sie in der Steuererklärung an.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.