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Unterhalt anpassen – Abänderung bei geänderten Verhältnissen

Unterhalt ist nicht für immer festgeschrieben. Ändern sich die maßgeblichen Verhältnisse wesentlich – etwa Einkommen, Alter des Kindes, neue Unterhaltspflichten oder der Wegfall des Bedarfs – kann der Unterhalt nach oben oder unten angepasst werden.

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Bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse kann ein Unterhaltstitel oder eine Vereinbarung abgeändert werden. Das gilt in beide Richtungen – höherer Bedarf oder geringere Leistungsfähigkeit.
Eine Herabsetzung wirkt in der Regel nicht automatisch rückwirkend. Du solltest die Änderung deshalb frühzeitig geltend machen und gegebenenfalls den Zahlenden zur Auskunft auffordern, um den Anpassungszeitpunkt zu sichern.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Änderung feststellen

    Kläre, was sich wesentlich geändert hat (Einkommen, Alter/Bedarf des Kindes, weitere Unterhaltspflichten).

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    2. Auskunft verlangen

    Für eine Anpassung nach oben kannst du Auskunft über das aktuelle Einkommen verlangen. Das ist Voraussetzung für eine Neuberechnung.

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    3. Anpassung geltend machen

    Fordere die Anpassung schriftlich und benenne den Zeitpunkt, ab dem sie gelten soll.

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    4. Titel ändern lassen

    Gibt es einen Unterhaltstitel, ist eine Abänderung über das Familiengericht möglich, wenn keine Einigung gelingt.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Wann kann Unterhalt angepasst werden?

Bei einer wesentlichen Änderung der maßgeblichen Verhältnisse – etwa einer deutlichen Einkommensänderung, dem Erreichen einer neuen Altersstufe des Kindes oder neuen Unterhaltspflichten. Die Anpassung kann nach oben oder unten erfolgen.

Wirkt die Änderung rückwirkend?

In der Regel nicht automatisch. Für die Vergangenheit ist meist erforderlich, dass der Pflichtige in Verzug gesetzt oder zur Auskunft aufgefordert wurde. Mach Änderungen deshalb frühzeitig geltend.

Muss ich vor Gericht?

Nicht zwingend. Oft lässt sich eine Anpassung außergerichtlich klären. Gelingt keine Einigung und besteht ein Titel, kann er über eine Abänderung beim Familiengericht angepasst werden.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.