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Behörde entscheidet nicht – Untätigkeitsklage

Wenn eine Behörde über deinen Antrag oder Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Zeit nicht entscheidet, musst du das nicht endlos hinnehmen. Nach Ablauf einer Wartefrist kannst du eine Untätigkeitsklage erheben, um eine Entscheidung zu erzwingen.

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Entscheidet die Behörde über einen Antrag oder Widerspruch ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Frist, ist die Klage in der Regel erst nach Ablauf von drei Monaten zulässig (§ 75 VwGO).
Oft genügt schon die Ankündigung einer Untätigkeitsklage, damit die Behörde endlich entscheidet. Die Klage zwingt sie, tätig zu werden oder die Verzögerung zu begründen.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Eingang dokumentieren

    Halte fest, wann du Antrag oder Widerspruch eingereicht hast.

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    2. Sachstand erfragen

    Frage schriftlich nach dem Bearbeitungsstand und setze eine Frist.

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    3. Wartefrist beachten

    Beachte die in der Regel dreimonatige Frist nach § 75 VwGO.

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    4. Klage prüfen

    Bleibt die Entscheidung aus, kannst du Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht erheben.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Wann kann ich eine Untätigkeitsklage erheben?

Wenn die Behörde über deinen Antrag oder Widerspruch ohne zureichenden Grund nicht in angemessener Zeit entscheidet. In der Regel ist die Klage erst nach Ablauf von drei Monaten seit Antrag oder Widerspruch zulässig (§ 75 VwGO), außer es liegt ein besonderer Grund vor.

Was bringt eine Untätigkeitsklage?

Sie zwingt die Behörde, über deinen Antrag zu entscheiden oder die Verzögerung zu rechtfertigen. Häufig reicht schon die ernsthafte Ankündigung, damit Bewegung in das Verfahren kommt. Eine Garantie für den gewünschten Inhalt der Entscheidung ist sie aber nicht.

Gibt es einen 'zureichenden Grund' für Verzögerung?

Ja, etwa eine besonders komplexe Sachlage oder notwendige Ermittlungen. Dann kann das Gericht das Verfahren aussetzen und der Behörde eine Frist setzen. Eine bloße Arbeitsüberlastung gilt aber meist nicht als zureichender Grund für lange Untätigkeit.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.