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Umgang mit dem Kind wird verweigert? Deine Rechte

Nach der Trennung lässt dich der andere Elternteil dein Kind nicht mehr sehen? Das Umgangsrecht ist gesetzlich geschützt – und zwar im Interesse des Kindes. Du musst die Verweigerung nicht hinnehmen.

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Das Kind hat ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen, und jeder Elternteil ist zum Umgang berechtigt und verpflichtet (§ 1684 BGB). Eine grundlose Verweigerung ist nicht zulässig.
Das Jugendamt vermittelt kostenlos und unterstützt bei einvernehmlichen Lösungen. Hilft das nicht, kann das Familiengericht den Umgang regeln und durchsetzen (notfalls über eine Umgangspflegschaft oder Ordnungsmittel).

Was du jetzt tun solltest

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    1. Das Gespräch suchen

    Versuche zunächst eine einvernehmliche Regelung – im Interesse des Kindes ist das fast immer der beste Weg.

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    2. Jugendamt einschalten

    Das Jugendamt berät und vermittelt kostenlos zwischen den Eltern (Beratung nach § 18 SGB VIII).

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    3. Familiengericht anrufen

    Bleibt der Umgang verwehrt, kannst du beim Familiengericht eine Umgangsregelung beantragen.

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    4. Durchsetzung

    Hält sich der andere Elternteil nicht an die gerichtliche Regelung, sind Ordnungsmittel oder eine Umgangspflegschaft möglich.

Häufige Fragen

Darf mir der Umgang mit meinem Kind verweigert werden?

Grundsätzlich nein. Das Kind hat ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen, und beide Eltern sind zum Umgang berechtigt und verpflichtet (§ 1684 BGB). Eine Einschränkung ist nur zum Schutz des Kindeswohls zulässig – eine grundlose Verweigerung nicht.

Was kann ich tun, wenn die Vermittlung scheitert?

Dann kannst du beim Familiengericht eine Umgangsregelung beantragen. Das Gericht legt Umfang und Modalitäten fest. Wird die Regelung missachtet, kann es mit Ordnungsmitteln durchgesetzt oder eine Umgangspflegschaft eingerichtet werden. Das Jugendamt unterstützt im gesamten Verfahren.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.