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Umgangspfleger – wenn der Umgang nicht klappt

Scheitert der Umgang immer wieder am Streit der Eltern, kann das Familiengericht einen Umgangspfleger einsetzen. Er soll den Umgang zwischen Kind und umgangsberechtigtem Elternteil ermöglichen und durchführen helfen – im Interesse des Kindes.

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Das Gericht kann zur Sicherung des Kindeswohls eine Umgangspflegschaft anordnen, wenn die Eltern den Umgang dauerhaft vereiteln (§ 1684 Abs. 3 BGB). Der Umgangspfleger hat das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen.
Die Umgangspflegschaft kann helfen, den Kontakt trotz Konflikts der Eltern aufrechtzuerhalten. Sie ist befristet und auf die Durchführung des Umgangs beschränkt.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Problem dokumentieren

    Halte fest, wann und wie der Umgang vereitelt wurde.

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    2. Gericht informieren

    Schildere dem Familiengericht die wiederholte Vereitelung des Umgangs.

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    3. Umgangspflegschaft anregen

    Rege die Bestellung eines Umgangspflegers an, wenn andere Mittel scheitern.

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    4. Mitwirken

    Arbeite mit dem Umgangspfleger zusammen, um den Kontakt zu ermöglichen.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Was macht ein Umgangspfleger?

Er sorgt dafür, dass der gerichtlich geregelte Umgang zwischen Kind und Elternteil tatsächlich stattfindet. Dazu kann er die Herausgabe des Kindes zum Umgang verlangen und den Umgang begleiten. Die Umgangspflegschaft beruht auf § 1684 Abs. 3 BGB.

Wann bestellt das Gericht einen Umgangspfleger?

Vor allem dann, wenn ein Elternteil den Umgang dauerhaft und beharrlich vereitelt und mildere Mittel nicht ausreichen. Voraussetzung ist, dass die Umgangspflegschaft dem Wohl des Kindes dient.

Wie lange dauert die Umgangspflegschaft?

Sie wird befristet angeordnet und ist auf die Durchführung des Umgangs beschränkt. Bessert sich die Zusammenarbeit der Eltern, kann sie aufgehoben werden. Ziel ist immer, den Kontakt des Kindes zu beiden Eltern zu sichern.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.