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Getrennt lebend – steht mir Trennungsunterhalt zu?

Ihr lebt getrennt, aber seid noch verheiratet – und du hast deutlich weniger Einkommen als dein:e (Noch-)Ehepartner:in? Dann kann dir Trennungsunterhalt zustehen. Er soll den gewohnten Lebensstandard für die Zeit bis zur Scheidung absichern.

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Während des Getrenntlebens kann der wirtschaftlich schwächere Ehegatte Trennungsunterhalt verlangen (§ 1361 BGB). Maßgeblich sind die ehelichen Lebensverhältnisse und die Einkommensdifferenz.
Wichtig: Auf Trennungsunterhalt kann man für die Zukunft nicht wirksam verzichten. Du musst den Anspruch aber geltend machen – er wird nicht automatisch gezahlt. Fordere ihn ab Trennung schriftlich.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Anspruch beziffern

    Stelle die Einkommen beider Seiten gegenüber. Der Unterhalt orientiert sich an der Differenz und den ehelichen Lebensverhältnissen.

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    2. Zur Auskunft auffordern

    Verlange Auskunft über das Einkommen der anderen Seite – das ist Voraussetzung für die genaue Berechnung.

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    3. Schriftlich geltend machen

    Fordere den Trennungsunterhalt schriftlich und ab dem Zeitpunkt der Trennung – rückwirkend ist er nur eingeschränkt möglich.

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    4. Rat holen

    Unterhaltsberechnungen sind komplex. Lass dich anwaltlich beraten (ggf. mit Beratungs-/Verfahrenskostenhilfe).

Häufige Fragen

Wer bekommt Trennungsunterhalt?

Der wirtschaftlich schwächere Ehegatte während des Getrenntlebens, also bis zur rechtskräftigen Scheidung (§ 1361 BGB). Die Höhe richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen und der Einkommensdifferenz beider Partner.

Muss ich den Trennungsunterhalt aktiv fordern?

Ja. Er wird nicht automatisch gezahlt. Fordere ihn ab dem Zeitpunkt der Trennung schriftlich und verlange Auskunft über das Einkommen der Gegenseite. Auf künftigen Trennungsunterhalt kann man übrigens nicht wirksam verzichten.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.