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Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Wer aus gesundheitlichen Gründen den bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann, ist nicht auf die Frührente angewiesen. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sollen helfen, im Erwerbsleben zu bleiben – von der Umschulung bis zur behindertengerechten Ausstattung.

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Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen unter anderem Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes, Umschulungen, Qualifizierungen und technische Hilfen (§ 49 SGB IX). Träger sind je nach Fall Rentenversicherung, Agentur für Arbeit oder Unfallversicherung.
Die Leistungen können eine berufliche Neuorientierung ermöglichen und so eine drohende Erwerbsminderung abwenden. Welcher Träger zuständig ist, wird nach Antragstellung geklärt.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Bedarf klären

    Kläre, ob der bisherige Beruf gesundheitlich noch ausgeübt werden kann.

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    2. Antrag stellen

    Stelle einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

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    3. Träger abwarten

    Der zuständige Träger wird ermittelt und prüft die Leistungen.

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    4. Maßnahme nutzen

    Nimm bewilligte Umschulungen oder Hilfen aktiv in Anspruch.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Was sind Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben?

Hilfen, die Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen den Verbleib im oder die Rückkehr ins Erwerbsleben ermöglichen sollen – etwa Umschulungen, Weiterbildungen, technische Arbeitshilfen oder Zuschüsse an Arbeitgeber (§ 49 SGB IX). Sie sollen eine Erwerbsminderung abwenden.

Wer zahlt diese Leistungen?

Je nach Fall die Rentenversicherung, die Agentur für Arbeit oder die Unfallversicherung. Du musst den Träger nicht selbst bestimmen: Stell den Antrag, der angegangene Träger prüft die Zuständigkeit und leitet ihn gegebenenfalls weiter.

Bekomme ich während einer Umschulung Geld?

Während einer geförderten Maßnahme kann ein Unterhaltsgeld (z. B. Übergangsgeld) gezahlt werden, das den Lebensunterhalt sichert. Höhe und Voraussetzungen hängen vom Träger und deiner Vorgeschichte ab. Kläre das im Rahmen der Antragstellung.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.