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Das Kind des Partners adoptieren – die Stiefkindadoption

In vielen Patchworkfamilien wächst der Wunsch, das Kind des Partners auch rechtlich zum eigenen zu machen. Die Stiefkindadoption macht das möglich – sie ist aber an Voraussetzungen geknüpft, bei denen das Wohl des Kindes immer im Vordergrund steht.

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Bei der Stiefkindadoption nimmt der Ehe- oder Lebenspartner das Kind des Partners als eigenes Kind an. Das Kind wird rechtlich dann so behandelt, als wäre es das gemeinsame Kind (mit Folgen für Sorge, Unterhalt und Erbrecht).
In der Regel ist die Zustimmung des Kindes (ab einem bestimmten Alter über den gesetzlichen Vertreter bzw. selbst) und des anderen leiblichen Elternteils erforderlich. Auf dessen Zustimmung kann nur ausnahmsweise verzichtet werden. Seit einer Gesetzesänderung ist die Stiefkindadoption auch in verfestigten nichtehelichen Lebensgemeinschaften möglich.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Voraussetzungen prüfen

    Bestehende Partnerschaft, Kindeswohl, erforderliche Zustimmungen klären.

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    2. Jugendamt einbeziehen

    Das Jugendamt berät und ist am Verfahren beteiligt (Eignungsprüfung).

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    3. Antrag beim Familiengericht

    Die Adoption wird beim Familiengericht beantragt und dort ausgesprochen.

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    4. Beratung nutzen

    Eine anwaltliche Beratung hilft, vor allem wenn die Zustimmung des anderen Elternteils strittig ist.

Häufige Fragen

Wie funktioniert die Stiefkindadoption?

Der Ehe- oder Lebenspartner nimmt das Kind des Partners als eigenes Kind an. Nach der Adoption wird das Kind rechtlich wie ein gemeinsames Kind behandelt – mit Auswirkungen auf Sorgerecht, Unterhalt und Erbrecht. Das Verfahren läuft über das Familiengericht, unter Beteiligung des Jugendamts, und das Kindeswohl steht im Mittelpunkt.

Muss der andere leibliche Elternteil zustimmen?

In der Regel ja. Neben der Zustimmung des Kindes ist grundsätzlich auch die Einwilligung des anderen leiblichen Elternteils erforderlich. Auf sie kann nur ausnahmsweise verzichtet werden (z. B. bei anhaltend gröblicher Pflichtverletzung). Ist die Zustimmung strittig, solltest du dich anwaltlich beraten lassen.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.