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Spesen und Auslagen – Erstattung vom Arbeitgeber

Wer für die Arbeit eigenes Geld einsetzt – etwa für Material, Telefon, Porto oder Verpflegung unterwegs – soll diese notwendigen Auslagen ersetzt bekommen. Der Anspruch ergibt sich aus dem Gesetz, oft ergänzt durch Vertrag oder betriebliche Regelungen.

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Aufwendungen, die der Arbeitnehmer im Interesse des Arbeitgebers und zur Ausführung seiner Tätigkeit für erforderlich halten durfte, sind zu erstatten (§ 670 BGB analog). Pauschalen oder Höchstgrenzen können vereinbart sein.
Klare Belege und eine zeitnahe Abrechnung sichern den Anspruch. Bleibt die Erstattung aus, lässt sie sich schriftlich und notfalls gerichtlich durchsetzen.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Regelung prüfen

    Sieh nach, ob Vertrag oder Betriebsvereinbarung Spesen und Auslagen regeln.

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    2. Belege sammeln

    Bewahre Quittungen auf und ordne sie der dienstlichen Veranlassung zu.

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    3. Fristen beachten

    Reiche die Abrechnung vor Ablauf vertraglicher Ausschlussfristen ein.

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    4. Schriftlich fordern

    Bleibt die Zahlung aus, fordere sie unter Fristsetzung schriftlich ein.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Muss der Arbeitgeber meine Auslagen erstatten?

Notwendige Aufwendungen, die du im betrieblichen Interesse machst, sind grundsätzlich zu erstatten (§ 670 BGB analog). Was im Einzelnen erstattet wird – und ob Pauschalen gelten – ergibt sich oft aus Vertrag oder betrieblicher Regelung.

Welche Fristen gelten für die Abrechnung?

Viele Arbeitsverträge enthalten Ausschlussfristen, nach denen Ansprüche innerhalb weniger Monate geltend gemacht werden müssen, sonst verfallen sie. Rechne deshalb Spesen und Auslagen zeitnah ab und beachte die Fristen im Vertrag.

Was kann ich tun, wenn nicht erstattet wird?

Fordere die Erstattung schriftlich mit Belegen und einer Frist. Reagiert der Arbeitgeber nicht, kannst du den Anspruch weiterverfolgen. Achte darauf, vertragliche Ausschlussfristen einzuhalten, damit der Anspruch nicht verfällt.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.