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Klage beim Sozialgericht nach erfolglosem Widerspruch

Wird ein Widerspruch gegen einen Sozialleistungsbescheid durch einen Widerspruchsbescheid zurückgewiesen, ist damit noch nicht das letzte Wort gesprochen. Gegen den Widerspruchsbescheid kannst du Klage beim Sozialgericht erheben. Das Verfahren ist für Bürger meist kostenfrei.

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Gegen den Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats Klage beim Sozialgericht erhoben werden (§ 87 SGG). Das sozialgerichtliche Verfahren ist für Versicherte und Leistungsempfänger in der Regel gerichtskostenfrei.
Es besteht kein Anwaltszwang; du kannst die Klage selbst erheben. Bei geringem Einkommen kommen Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe in Betracht, um anwaltliche Unterstützung zu finanzieren.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Widerspruchsbescheid prüfen

    Lies die Begründung und die Rechtsbehelfsbelehrung genau.

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    2. Frist notieren

    Beachte die einmonatige Klagefrist ab Zustellung des Widerspruchsbescheids.

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    3. Klage einreichen

    Erhebe Klage beim zuständigen Sozialgericht, schriftlich oder zur Niederschrift.

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    4. Unterstützung prüfen

    Beantrage bei Bedarf Prozesskostenhilfe und hole dir Beratung.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Wie erhebe ich Klage beim Sozialgericht?

Schriftlich beim zuständigen Sozialgericht oder zur Niederschrift bei dessen Geschäftsstelle, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids (§ 87 SGG). Du musst die Klage begründen und den angegriffenen Bescheid bezeichnen. Ein Anwalt ist nicht vorgeschrieben.

Kostet das Verfahren etwas?

Für Versicherte, Leistungsempfänger und Behinderte ist das sozialgerichtliche Verfahren in der Regel gerichtskostenfrei. Eigene Anwaltskosten können entstehen; bei geringem Einkommen helfen Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe, diese zu tragen.

Brauche ich einen Anwalt?

Vor dem Sozialgericht besteht kein Anwaltszwang, du kannst die Klage selbst führen. Bei komplexen Fällen kann anwaltliche oder verbandliche Hilfe sinnvoll sein. Sozialverbände und Beratungsstellen unterstützen ihre Mitglieder häufig bei sozialgerichtlichen Verfahren.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.