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Sorgerecht beim Tod eines Elternteils

Der Tod eines Elternteils wirft die Frage auf, wer künftig für das Kind sorgt. Das Gesetz gibt klare Regeln, die je nach Sorgerechtslage unterschiedlich ausfallen. Mit einer Sorgerechtsverfügung können Eltern zudem vorsorglich Wünsche festhalten.

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Stirbt ein Elternteil, steht die elterliche Sorge bei gemeinsamem Sorgerecht in der Regel dem überlebenden Elternteil allein zu (§ 1680 BGB). Hatte der Verstorbene die Alleinsorge, prüft das Gericht, ob die Sorge auf den anderen Elternteil übertragen wird oder ein Vormund nötig ist.
Mit einer Sorgerechtsverfügung können Eltern benennen, wer im Todesfall Vormund werden soll. Das Gericht berücksichtigt diesen Wunsch, sofern er dem Kindeswohl nicht widerspricht.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Sorgerechtslage klären

    Stelle fest, ob gemeinsames oder alleiniges Sorgerecht bestand.

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    2. Familiengericht informieren

    Bei Alleinsorge des Verstorbenen entscheidet das Gericht über das weitere Sorgerecht.

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    3. Verfügung vorlegen

    Lege eine vorhandene Sorgerechtsverfügung dem Gericht vor.

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    4. Kindeswohl sichern

    Sorge für eine stabile Betreuung des Kindes in der Übergangszeit.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Wer bekommt das Sorgerecht, wenn ein Elternteil stirbt?

Bei gemeinsamem Sorgerecht steht die Sorge in der Regel automatisch dem überlebenden Elternteil allein zu (§ 1680 BGB). Hatte der Verstorbene die Alleinsorge, entscheidet das Familiengericht, ob die Sorge auf den anderen Elternteil übergeht oder ein Vormund bestellt wird.

Was ist eine Sorgerechtsverfügung?

Eine schriftliche Erklärung der Eltern, wer im Fall ihres Todes das Kind betreuen und Vormund werden soll. Das Familiengericht berücksichtigt diesen Wunsch, solange er dem Kindeswohl nicht widerspricht. Sie gibt Sicherheit für den Ernstfall.

Bekommt automatisch ein Verwandter das Kind?

Nicht automatisch. Ohne überlebenden sorgeberechtigten Elternteil bestellt das Gericht einen Vormund und orientiert sich dabei am Kindeswohl und an einer etwaigen Sorgerechtsverfügung. Verwandtschaft allein begründet kein Vorrecht.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.