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Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung – fünf Tage mehr

Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub. Dieser Zusatzurlaub kommt zum normalen Urlaub hinzu und soll dem erhöhten Erholungsbedarf Rechnung tragen. Wichtig ist der anerkannte Grad der Behinderung.

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Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen pro Jahr bei einer Fünf-Tage-Woche (§ 208 SGB IX); bei abweichender Verteilung wird er entsprechend umgerechnet.
Der Zusatzurlaub kommt zum gesetzlichen und vertraglichen Urlaub hinzu. Er gilt ab Anerkennung der Schwerbehinderung und kann bei rückwirkender Anerkennung auch für zurückliegende Zeiträume bestehen.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Status nachweisen

    Lege dem Arbeitgeber den Schwerbehindertenausweis oder die Anerkennung vor.

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    2. Anspruch berechnen

    Ermittle die zusätzlichen Tage entsprechend deiner Arbeitswoche.

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    3. Urlaub beantragen

    Beantrage den Zusatzurlaub wie deinen übrigen Urlaub.

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    4. Bei Verweigerung handeln

    Wird der Zusatzurlaub verweigert, mache ihn schriftlich geltend.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Wie viel Zusatzurlaub steht mir zu?

Bei einer Fünf-Tage-Woche fünf zusätzliche bezahlte Urlaubstage pro Jahr (§ 208 SGB IX). Arbeitest du an mehr oder weniger Tagen pro Woche, wird der Anspruch entsprechend umgerechnet. Der Zusatzurlaub kommt zum normalen Urlaub hinzu.

Ab wann gilt der Anspruch?

Ab der Anerkennung der Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50. Wird die Schwerbehinderung rückwirkend anerkannt, kann der Zusatzurlaub auch für die zurückliegenden Zeiträume bestehen. Wird im Jahr nur ein Teil erfüllt, wird anteilig gerechnet.

Was, wenn der Arbeitgeber den Zusatzurlaub verweigert?

Lege den Nachweis der Schwerbehinderung vor und mache den Anspruch schriftlich geltend. Auch für den Zusatzurlaub gilt die Hinweisobliegenheit des Arbeitgebers, sodass er nicht ohne Weiteres verfällt. Bleibt der Arbeitgeber untätig, kannst du den Anspruch weiterverfolgen.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.