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Schwarzfahren – erhöhtes Beförderungsentgelt und Strafbarkeit

Fahren ohne gültigen Fahrschein hat zwei Ebenen: zivilrechtlich das erhöhte Beförderungsentgelt (meist 60 Euro) und – bei wiederholtem oder vorsätzlichem Verhalten – die Strafbarkeit wegen Erschleichens von Beförderungsleistungen. Wer einmalig vergessen hat, einen gültigen Fahrschein dabeizuhaben, hat oft mildere Optionen.

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Das erhöhte Beförderungsentgelt (häufig 60 Euro) ist eine zivilrechtliche Forderung des Verkehrsbetriebs. Daneben kann das 'Erschleichen von Beförderungsleistungen' strafbar sein (§ 265a StGB), vor allem bei Vorsatz und Wiederholung.
Hattest du eine gültige Zeitkarte nur nicht dabei, ermäßigen viele Betriebe das erhöhte Entgelt bei Nachweis innerhalb einer Frist deutlich. Bei einem Strafverfahren ist bei Ersttätern oft eine Einstellung möglich.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Forderung einordnen

    Unterscheide das erhöhte Beförderungsentgelt (zivil) von einer möglichen Strafanzeige (§ 265a StGB).

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    2. Zeitkarte nachweisen

    Hattest du nur die Karte vergessen, reiche sie innerhalb der Frist nach – das senkt das Entgelt meist stark.

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    3. Bei Strafanzeige schweigen

    Droht ein Strafverfahren, mach keine vorschnellen Angaben und prüfe anwaltliche Hilfe.

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    4. Einstellung anstreben

    Bei geringem Schaden und Ersttätern ist häufig eine Einstellung (ggf. gegen Auflage) erreichbar.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Ist Schwarzfahren strafbar?

Das Erschleichen von Beförderungsleistungen kann strafbar sein (§ 265a StGB), insbesondere bei Vorsatz und Wiederholung. Unabhängig davon verlangt der Verkehrsbetrieb zivilrechtlich ein erhöhtes Beförderungsentgelt, meist 60 Euro.

Was, wenn ich meine Zeitkarte nur vergessen habe?

Viele Verkehrsbetriebe ermäßigen das erhöhte Beförderungsentgelt deutlich, wenn du eine gültige Zeitkarte innerhalb einer kurzen Frist nachweist. Reiche den Nachweis zügig ein, dann reduziert sich die Forderung in der Regel stark.

Was passiert bei einer Strafanzeige?

Bei geringem Schaden und Ersttätern ist häufig eine Einstellung des Verfahrens möglich, gegebenenfalls gegen eine Auflage. Mach keine vorschnellen Angaben zur Sache und prüfe anwaltliche Unterstützung, besonders bei Wiederholung.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.