Schwarzfahren – erhöhtes Beförderungsentgelt und Strafbarkeit
Fahren ohne gültigen Fahrschein hat zwei Ebenen: zivilrechtlich das erhöhte Beförderungsentgelt (meist 60 Euro) und – bei wiederholtem oder vorsätzlichem Verhalten – die Strafbarkeit wegen Erschleichens von Beförderungsleistungen. Wer einmalig vergessen hat, einen gültigen Fahrschein dabeizuhaben, hat oft mildere Optionen.
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Was du jetzt tun solltest
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1. Forderung einordnen
Unterscheide das erhöhte Beförderungsentgelt (zivil) von einer möglichen Strafanzeige (§ 265a StGB).
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2. Zeitkarte nachweisen
Hattest du nur die Karte vergessen, reiche sie innerhalb der Frist nach – das senkt das Entgelt meist stark.
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3. Bei Strafanzeige schweigen
Droht ein Strafverfahren, mach keine vorschnellen Angaben und prüfe anwaltliche Hilfe.
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4. Einstellung anstreben
Bei geringem Schaden und Ersttätern ist häufig eine Einstellung (ggf. gegen Auflage) erreichbar.
Daran erkennst du die Masche
- Wiederholtes Fahren ohne Fahrschein erhöht das Risiko einer Strafanzeige.
- Du ignorierst die Forderung, sodass ein Mahn- und später Vollstreckungsverfahren folgt.
- Du machst im Strafverfahren vorschnell belastende Angaben.
Häufige Fragen
Ist Schwarzfahren strafbar?
Das Erschleichen von Beförderungsleistungen kann strafbar sein (§ 265a StGB), insbesondere bei Vorsatz und Wiederholung. Unabhängig davon verlangt der Verkehrsbetrieb zivilrechtlich ein erhöhtes Beförderungsentgelt, meist 60 Euro.
Was, wenn ich meine Zeitkarte nur vergessen habe?
Viele Verkehrsbetriebe ermäßigen das erhöhte Beförderungsentgelt deutlich, wenn du eine gültige Zeitkarte innerhalb einer kurzen Frist nachweist. Reiche den Nachweis zügig ein, dann reduziert sich die Forderung in der Regel stark.
Was passiert bei einer Strafanzeige?
Bei geringem Schaden und Ersttätern ist häufig eine Einstellung des Verfahrens möglich, gegebenenfalls gegen eine Auflage. Mach keine vorschnellen Angaben zur Sache und prüfe anwaltliche Unterstützung, besonders bei Wiederholung.
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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.