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Schulpflicht verletzt – Bußgeld wegen Schulschwänzen

Die Schulpflicht ist in den Schulgesetzen der Länder geregelt. Unentschuldigtes Fehlen kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden – gegen Eltern oder ältere Schüler. Wichtig ist, Fehltage rechtzeitig zu entschuldigen und auf eine Anhörung sachlich zu reagieren.

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Die Schulpflicht und die Folgen eines Verstoßes regeln die Landesschulgesetze. Unentschuldigtes Fernbleiben kann als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld geahndet werden; bei hartnäckiger Verweigerung sind weitere Maßnahmen möglich.
Entschuldigte Fehltage (Krankheit mit Attest, genehmigte Beurlaubung) sind kein Verstoß. Gegen einen Bußgeldbescheid kannst du innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen und die Gründe darlegen.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Fehltage entschuldigen

    Melde Krankheit rechtzeitig und reiche Atteste ein; beantrage Beurlaubungen rechtzeitig und schriftlich.

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    2. Anhörung ernst nehmen

    Reagiere auf eine Anhörung der Behörde sachlich und schildere die Gründe der Fehltage.

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    3. Einspruch prüfen

    Bei einem Bußgeldbescheid kannst du innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen, wenn die Fehltage entschuldigt waren.

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    4. Ursachen angehen

    Bei wiederholtem Schulabsentismus hilft das Gespräch mit Schule, Schulsozialarbeit und Jugendamt, um die Ursachen zu klären.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Wann droht ein Bußgeld wegen Schulpflichtverletzung?

Bei unentschuldigtem Fernbleiben vom Unterricht. Das kann als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld geahndet werden – je nach Alter gegen die Eltern oder die Schüler selbst. Die Einzelheiten regeln die Landesschulgesetze.

Was zählt als entschuldigtes Fehlen?

Krankheit, die du rechtzeitig meldest und mit Attest belegst, sowie genehmigte Beurlaubungen. Eigenmächtiger 'Urlaub' – etwa verlängerte Ferien – ist dagegen unentschuldigt und kann ein Bußgeld auslösen.

Wie reagiere ich auf einen Bußgeldbescheid?

Prüfe, ob die Fehltage wirklich unentschuldigt waren. War das Fehlen entschuldigt oder liegen besondere Gründe vor, kannst du innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen und die Nachweise vorlegen.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.