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Wandfarbe in der Mietwohnung – wie du streichen darfst

Bunte Wände im Wohnzimmer, kräftige Farben im Flur – darf der Vermieter dir vorschreiben, wie du während der Mietzeit streichst? In der Regel nicht. Während du wohnst, ist die Farbgestaltung weitgehend deine Sache.

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Klauseln, die dir während der Mietzeit eine bestimmte (z. B. nur weiße oder neutrale) Wandfarbe vorschreiben, sind nach der Rechtsprechung des BGH in der Regel unwirksam. Wie du während des Wohnens streichst, ist grundsätzlich dir überlassen.
Anders kann es beim Auszug sein: Bist du wirksam zu Schönheitsreparaturen verpflichtet, kann verlangt werden, die Wohnung in einer neutralen, hellen Dekoration zurückzugeben – damit sie sich leicht weitervermieten lässt. Extrem kräftige Farben müsstest du dann überstreichen.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Klausel prüfen

    Schreibt der Mietvertrag eine bestimmte Farbe für die Mietzeit vor? Das ist meist unwirksam.

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    2. Während der Mietzeit

    Du darfst grundsätzlich streichen, wie du möchtest.

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    3. Beim Auszug

    Gib die Wohnung – bei wirksamer Renovierungspflicht – in neutralen, hellen Tönen zurück.

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    4. Renovierungspflicht prüfen

    Ist die Schönheitsreparaturklausel insgesamt unwirksam, musst du beim Auszug ggf. gar nicht renovieren.

Häufige Fragen

Darf der Vermieter mir eine Wandfarbe vorschreiben?

Während der Mietzeit in der Regel nicht. Klauseln, die dir eine bestimmte Farbgestaltung (z. B. nur Weiß) für die Dauer des Wohnens vorschreiben, sind nach der Rechtsprechung des BGH meist unwirksam. Wie du während des Mietverhältnisses streichst, ist grundsätzlich deine Entscheidung.

Muss ich beim Auszug weiß streichen?

Nur, wenn du wirksam zu Schönheitsreparaturen verpflichtet bist. Dann kann verlangt werden, die Wohnung in einer neutralen, hellen Dekoration zurückzugeben – sehr kräftige oder ausgefallene Farben müsstest du überstreichen. Ist die Schönheitsreparaturklausel dagegen insgesamt unwirksam (z. B. wegen starrer Fristen oder unrenoviert übernommener Wohnung), musst du unter Umständen gar nicht renovieren.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.