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Schlussrechnung des Handwerkers prüfen

Am Ende einer Handwerkerleistung steht die Schlussrechnung. Sie sollte nachvollziehbar sein und zu Auftrag und Kostenvoranschlag passen. Überhöhte oder unklare Rechnungen kannst du prüfen und beanstanden.

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Ohne klare Preisvereinbarung ist die übliche Vergütung geschuldet (§ 632 BGB). Ein Kostenvoranschlag darf nur in Grenzen überschritten werden; bei wesentlicher Überschreitung muss der Handwerker rechtzeitig warnen (§ 650 BGB).
Du kannst eine prüffähige, nachvollziehbare Rechnung verlangen und einzelne Posten – etwa Stunden, Materialmengen oder Fahrtkosten – beanstanden. Den unstrittigen Teil zahlst du, strittige Posten kannst du zurückhalten.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Rechnung prüfen

    Vergleiche Stunden, Material und Posten mit Auftrag und Kostenvoranschlag.

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    2. Nachweise verlangen

    Fordere bei Unklarheit Stundennachweise und Materialbelege an.

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    3. Posten beanstanden

    Weise überhöhte oder nicht vereinbarte Positionen schriftlich zurück.

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    4. Teilzahlung leisten

    Zahle den unstrittigen Teil und halte strittige Beträge zurück.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Darf der Handwerker mehr verlangen als im Kostenvoranschlag?

Ein Kostenvoranschlag ist keine feste Garantie, darf aber nicht wesentlich überschritten werden, ohne dass der Handwerker rechtzeitig warnt (§ 650 BGB). Unterlässt er die Warnung bei wesentlicher Überschreitung, kann sein Vergütungsanspruch eingeschränkt sein.

Was, wenn kein Preis vereinbart war?

Dann ist die übliche, angemessene Vergütung geschuldet (§ 632 BGB). Überhöhte Stundensätze oder Materialpreise musst du nicht akzeptieren. Du kannst eine nachvollziehbare Rechnung verlangen und die Angemessenheit der Posten prüfen.

Kann ich die Zahlung zurückhalten?

Den unstrittigen Teil der Rechnung solltest du zahlen. Strittige oder überhöhte Posten kannst du beanstanden und in angemessenem Umfang zurückhalten, bis die Rechnung geklärt oder korrigiert ist. Begründe deine Einwände schriftlich und belege sie.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.