Schenkung zurückfordern – wann das möglich ist
Einmal geschenkt, für immer weg? Nicht ganz. In bestimmten Situationen kannst du eine Schenkung ganz oder teilweise zurückfordern – etwa wenn du selbst in Not gerätst oder der Beschenkte sich schwer gegen dich verfehlt.
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Was du jetzt tun solltest
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1. Grund prüfen
Liegt eine eigene Verarmung (§ 528) oder grober Undank des Beschenkten (§ 530) vor?
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2. Frist beachten
Beim Widerruf wegen groben Undanks gilt eine Jahresfrist ab Kenntnis des Grundes.
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3. Schriftlich geltend machen
Fordere die Schenkung schriftlich zurück bzw. erkläre den Widerruf mit Begründung.
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4. Beratung
Die Rückforderung ist oft strittig – lass dich beraten, gerade bei höheren Werten oder Immobilien.
Häufige Fragen
Kann ich eine Schenkung zurückfordern?
In bestimmten Fällen ja. Gerätst du nach der Schenkung selbst in eine Notlage und kannst deinen angemessenen Unterhalt nicht mehr bestreiten, kannst du das Geschenk insoweit zurückverlangen (§ 528 BGB). Außerdem kannst du eine Schenkung wegen 'groben Undanks' widerrufen, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen dich vergeht (§ 530 BGB).
Wie lange habe ich Zeit für den Widerruf?
Den Widerruf wegen groben Undanks musst du innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt erklären, zu dem du von dem Grund Kenntnis erlangt hast (§ 532 BGB). Die Rückforderung wegen Verarmung ist an die fortbestehende Bedürftigkeit geknüpft. Da solche Fälle oft strittig sind, solltest du dich – besonders bei größeren Werten – beraten lassen.
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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.