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Schenkung zurückfordern – wann das möglich ist

Einmal geschenkt, für immer weg? Nicht ganz. In bestimmten Situationen kannst du eine Schenkung ganz oder teilweise zurückfordern – etwa wenn du selbst in Not gerätst oder der Beschenkte sich schwer gegen dich verfehlt.

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Deine Chancen, das Geld zurückzubekommen

Gerätst du nach der Schenkung in eine finanzielle Notlage und kannst deinen angemessenen Unterhalt nicht mehr bestreiten, kannst du das Geschenk insoweit zurückfordern (§ 528 BGB). Häufig spielt das eine Rolle, wenn das Sozialamt Leistungen erbringt.
Außerdem kannst du eine Schenkung widerrufen, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen dich oder einen nahen Angehörigen des 'groben Undanks' schuldig macht (§ 530 BGB). Der Widerruf ist innerhalb eines Jahres ab Kenntnis möglich.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Grund prüfen

    Liegt eine eigene Verarmung (§ 528) oder grober Undank des Beschenkten (§ 530) vor?

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    2. Frist beachten

    Beim Widerruf wegen groben Undanks gilt eine Jahresfrist ab Kenntnis des Grundes.

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    3. Schriftlich geltend machen

    Fordere die Schenkung schriftlich zurück bzw. erkläre den Widerruf mit Begründung.

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    4. Beratung

    Die Rückforderung ist oft strittig – lass dich beraten, gerade bei höheren Werten oder Immobilien.

Häufige Fragen

Kann ich eine Schenkung zurückfordern?

In bestimmten Fällen ja. Gerätst du nach der Schenkung selbst in eine Notlage und kannst deinen angemessenen Unterhalt nicht mehr bestreiten, kannst du das Geschenk insoweit zurückverlangen (§ 528 BGB). Außerdem kannst du eine Schenkung wegen 'groben Undanks' widerrufen, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen dich vergeht (§ 530 BGB).

Wie lange habe ich Zeit für den Widerruf?

Den Widerruf wegen groben Undanks musst du innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt erklären, zu dem du von dem Grund Kenntnis erlangt hast (§ 532 BGB). Die Rückforderung wegen Verarmung ist an die fortbestehende Bedürftigkeit geknüpft. Da solche Fälle oft strittig sind, solltest du dich – besonders bei größeren Werten – beraten lassen.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.