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Scheidung – Ablauf, Trennungsjahr und was du wissen musst

Eine Scheidung folgt einem klaren Ablauf: In der Regel muss zunächst das Trennungsjahr abgelaufen sein, bevor der Scheidungsantrag beim Familiengericht eingereicht wird. Für den Antrag besteht Anwaltszwang. Im Verfahren wird unter anderem der Versorgungsausgleich geregelt.

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Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist; das wird nach Ablauf des Trennungsjahres vermutet (§ 1565, § 1566 BGB). Den Scheidungsantrag muss ein Anwalt einreichen (Anwaltszwang).
Sind sich beide einig (einvernehmliche Scheidung), genügt oft ein Anwalt, der den Antrag stellt; der andere stimmt zu. Das spart Zeit und Kosten gegenüber einer streitigen Scheidung.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Trennungsjahr einhalten

    Lebt getrennt – das kann auch innerhalb der Wohnung sein ('Trennung von Tisch und Bett'). Notiere den Trennungszeitpunkt.

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    2. Folgen klären

    Regelt möglichst einvernehmlich Unterhalt, Sorge/Umgang, Hausrat, Wohnung und Vermögen (Zugewinn). Das beschleunigt alles.

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    3. Antrag stellen

    Nach dem Trennungsjahr reicht ein Anwalt den Scheidungsantrag beim Familiengericht ein. Der Versorgungsausgleich wird in der Regel von Amts wegen geregelt.

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    4. Termin und Beschluss

    Beim Gerichtstermin wird die Scheidung ausgesprochen. Mit Rechtskraft des Beschlusses ist die Ehe geschieden.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Brauche ich für die Scheidung das Trennungsjahr?

In der Regel ja. Nach Ablauf des Trennungsjahres wird das Scheitern der Ehe vermutet (§ 1566 BGB). Nur in seltenen Härtefällen ist eine Scheidung vorher möglich. Die Trennung kann auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung erfolgen.

Muss ich einen Anwalt nehmen?

Für den Scheidungsantrag besteht Anwaltszwang – ihn kann nur ein Anwalt stellen. Bei einer einvernehmlichen Scheidung genügt oft, dass ein Ehepartner anwaltlich vertreten ist und der andere zustimmt.

Was wird im Scheidungsverfahren geregelt?

Neben der Scheidung selbst in der Regel der Versorgungsausgleich (Aufteilung der Rentenanwartschaften). Weitere Folgesachen wie Unterhalt, Zugewinn, Hausrat und Sorge-/Umgangsfragen können mitverhandelt oder gesondert geregelt werden.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.