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Ruhezeiten und Lärm – wann der Nachbar leise sein muss

Lärm muss sich in den Grenzen des Zumutbaren halten. Nachtruhe (meist 22 bis 6 Uhr) und – je nach Gemeinde – Mittags- und Sonntagsruhe sind einzuhalten. Wesentliche, ortsunübliche Lärmbelästigungen musst du nicht hinnehmen; ein Lärmprotokoll hilft, sie zu belegen.

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Wesentliche Lärmbeeinträchtigungen, die das ortsübliche Maß übersteigen, musst du nicht dulden (§ 906 BGB). Du kannst Unterlassung verlangen; die Nachtruhe ist besonders geschützt.
Konkrete Ruhezeiten (Nacht-, Mittags-, Sonntagsruhe) ergeben sich aus Landes-Immissionsschutzrecht, kommunalen Satzungen und der Hausordnung. Kinderlärm ist dagegen besonders privilegiert und in der Regel hinzunehmen.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Lärmprotokoll führen

    Notiere Datum, Uhrzeit, Art und Dauer des Lärms über einen Zeitraum – das ist dein wichtigstes Beweismittel.

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    2. Nachbarn ansprechen

    Such zunächst das Gespräch und weise sachlich auf die Ruhezeiten hin.

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    3. Schriftlich auffordern

    Hilft das nicht, fordere schriftlich die Einhaltung der Ruhezeiten und Unterlassung.

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    4. Eskalieren

    Bei anhaltendem Lärm kommen Beschwerde beim Vermieter (bei Mietwohnungen), Ordnungsamt oder eine Unterlassungsklage in Betracht.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Welche Ruhezeiten gelten?

Die Nachtruhe gilt in der Regel von 22 bis 6 Uhr. Mittags- und Sonntagsruhe ergeben sich aus Landesrecht, kommunalen Satzungen und der Hausordnung. Während dieser Zeiten ist vermeidbarer Lärm zu unterlassen.

Was kann ich gegen lauten Nachbarlärm tun?

Führe ein Lärmprotokoll, sprich den Nachbarn an und fordere schriftlich die Einhaltung der Ruhezeiten. Hilft das nicht, kommen Beschwerde beim Vermieter, das Ordnungsamt oder eine Unterlassungsklage in Betracht (§ 906 BGB).

Muss ich Kinderlärm hinnehmen?

In der Regel ja. Kinderlärm aus Wohnnachbarschaft ist gesetzlich privilegiert und gilt grundsätzlich nicht als schädliche Umwelteinwirkung. Er ist im Rahmen des Üblichen hinzunehmen, auch wenn er manchmal stört.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.