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Rücktritt vom Kaufvertrag richtig erklären

Ist eine gekaufte Sache mangelhaft, kannst du unter Umständen vom Kaufvertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückverlangen. In der Regel musst du dem Verkäufer aber zuvor die Chance zur Nacherfüllung geben.

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Deine Chancen, das Geld zurückzubekommen

Bei einem Mangel kannst du zurücktreten, wenn eine angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen ist (§§ 437, 323 BGB). Bei einem nur unerheblichen Mangel ist der Rücktritt allerdings ausgeschlossen.
Nach dem Rücktritt sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren: Du gibst die Sache zurück und bekommst den Kaufpreis erstattet. In bestimmten Fällen ist eine Fristsetzung entbehrlich.

Was du jetzt tun solltest

  1. 1

    1. Mangel anzeigen

    Zeige den Mangel an und verlange Nacherfüllung.

  2. 2

    2. Frist setzen

    Setze eine angemessene Frist zur Reparatur oder Ersatzlieferung.

  3. 3

    3. Rücktritt erklären

    Bleibt die Nacherfüllung aus, erkläre den Rücktritt schriftlich.

  4. 4

    4. Rückabwicklung

    Gib die Sache zurück und verlange den Kaufpreis zurück.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Wann kann ich vom Kaufvertrag zurücktreten?

Wenn die Sache mangelhaft ist und eine angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen ist (§§ 437, 323 BGB). Bei einem nur unerheblichen Mangel ist der Rücktritt ausgeschlossen; dann bleibt dir die Minderung. In bestimmten Fällen ist keine Frist nötig.

Muss ich erst eine Frist setzen?

In der Regel ja. Der Verkäufer hat ein Recht auf Nacherfüllung, also auf Reparatur oder Ersatzlieferung. Erst wenn diese fehlschlägt, verweigert wird oder die Frist fruchtlos verstreicht, kannst du zurücktreten. Ausnahmen gelten etwa bei ernsthafter Verweigerung.

Was passiert nach dem Rücktritt?

Die Leistungen werden rückabgewickelt: Du gibst die Sache zurück und erhältst den Kaufpreis erstattet, der Verkäufer trägt dabei die Rücksendekosten der mangelhaften Ware. Für gezogene Nutzungen kann ein Ausgleich in Betracht kommen. Sichere Belege über Rückgabe und Erstattung.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.