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Reparatur ohne Auftrag durchgeführt – musst du die Rechnung zahlen?

Du gibst etwas zur Reparatur, und plötzlich steht auf der Rechnung viel mehr, als du beauftragt hast? Für nicht beauftragte Arbeiten besteht grundsätzlich kein Zahlungsanspruch. Der Betrieb hätte dich vorher fragen müssen – besonders, wenn die Kosten den Rahmen sprengen.

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Rechnung beanstanden

Deine Chancen, das Geld zurückzubekommen

Bezahlen musst du nur, was du beauftragt hast. Für eigenmächtig ausgeführte Zusatzarbeiten besteht in der Regel kein Vergütungsanspruch, wenn du sie nicht (auch nicht stillschweigend) in Auftrag gegeben hast.
Wird ein Kostenvoranschlag wesentlich überschritten, muss der Betrieb dich rechtzeitig informieren. Tut er das nicht, kannst du die Mehrkosten oft zurückweisen.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Auftrag rekonstruieren

    Halte fest, was genau du beauftragt hast (Notiz, Auftragszettel, Nachrichten). Das ist die Grundlage.

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    2. Rechnung mit Auftrag abgleichen

    Markiere alle Positionen, die über den Auftrag hinausgehen oder die du nicht freigegeben hast.

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    3. Schriftlich beanstanden

    Beanstande die nicht beauftragten Positionen und biete an, den unstrittigen Teil zu zahlen.

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    4. Herausgabe sichern

    Wird die Sache wegen der Rechnung zurückgehalten, kläre die Lage – bei einem berechtigten Teilbetrag kannst du diesen zahlen, um die Herausgabe zu erreichen.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Muss ich nicht beauftragte Reparaturen zahlen?

Grundsätzlich nicht. Ein Vergütungsanspruch besteht nur für Arbeiten, die du beauftragt hast. Eigenmächtige Zusatzleistungen muss der Betrieb in der Regel selbst tragen, wenn du sie nicht zumindest stillschweigend gebilligt hast.

Was gilt, wenn der Kostenvoranschlag überschritten wird?

Bei einer wesentlichen Überschreitung muss der Betrieb dich rechtzeitig informieren, damit du entscheiden kannst. Versäumt er das, kannst du die nicht angekündigten Mehrkosten häufig zurückweisen.

Darf die Werkstatt meine Sache zurückbehalten?

Für den unstrittigen, berechtigten Teil der Rechnung kann ein Zurückbehaltungsrecht bestehen. Für unberechtigte Posten nicht. Zahle den klar geschuldeten Teil, um die Herausgabe zu erreichen, und kläre den Rest getrennt.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.