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Reisekosten bei Dienstreisen – was muss der Arbeitgeber erstatten?

Wer dienstlich reist, soll auf den dabei entstehenden Kosten nicht sitzenbleiben. Der Arbeitgeber muss notwendige Aufwendungen ersetzen, die der Beschäftigte im Interesse des Betriebs macht. Details ergeben sich aus Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Reisekostenrichtlinie.

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Aufwendungen, die der Arbeitnehmer zur Ausführung seiner Tätigkeit für erforderlich halten durfte, hat der Arbeitgeber zu ersetzen (§ 670 BGB). Häufig sind Reisekosten zusätzlich in Betriebsvereinbarungen oder Richtlinien geregelt.
Erstattungsfähig sind in der Regel notwendige Fahrtkosten, Übernachtungskosten und ein Verpflegungsmehraufwand. Klare Belege und eine zeitnahe Abrechnung erleichtern die Erstattung.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Regelung prüfen

    Sieh in Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Reisekostenrichtlinie nach, was erstattet wird.

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    2. Belege sammeln

    Bewahre Tickets, Hotelrechnungen und Quittungen auf und notiere Reisezeiten.

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    3. Abrechnung einreichen

    Reiche die Reisekostenabrechnung fristgerecht und vollständig ein.

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    4. Nachhaken

    Bleibt die Erstattung aus, fordere sie schriftlich unter Fristsetzung ein.

Daran erkennst du die Masche

Häufige Fragen

Muss der Arbeitgeber alle Reisekosten zahlen?

Er muss die notwendigen Aufwendungen ersetzen, die im betrieblichen Interesse entstehen (§ 670 BGB). Was genau und in welcher Höhe erstattet wird, ergibt sich oft aus Vertrag, Betriebsvereinbarung oder Reisekostenrichtlinie – etwa Pauschalen für Verpflegung und Übernachtung.

Bekomme ich Verpflegungsgeld bei Dienstreisen?

Häufig ja, in Form eines Verpflegungsmehraufwands. Ob und in welcher Höhe, hängt von der betrieblichen Regelung ab. Steuerlich gibt es feste Pauschalen je nach Abwesenheitsdauer, die als Orientierung dienen.

Was, wenn der Arbeitgeber nicht erstattet?

Fordere die Erstattung schriftlich mit Belegen und Frist ein. Beachte dabei vertragliche Ausschlussfristen, die Ansprüche nach kurzer Zeit verfallen lassen können. Reagiert der Arbeitgeber nicht, kannst du den Anspruch weiterverfolgen.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.