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Rauchen in der Mietwohnung – erlaubt, aber mit Grenzen

Rauchen in den eigenen vier Wänden ist grundsätzlich erlaubt – auch in der Mietwohnung. Trotzdem gibt es Grenzen: bei übermäßiger Verschmutzung beim Auszug und bei der Rücksicht auf Nachbarn, etwa beim Rauchen auf dem Balkon.

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Rauchen in der Wohnung gehört nach der Rechtsprechung des BGH zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Allein wegen des Rauchens kann dir der Vermieter nicht kündigen, und ein generelles Rauchverbot im Mietvertrag ist nur eingeschränkt zulässig.
Grenzen gibt es beim Auszug: Gehen die Spuren über die normale Abnutzung hinaus (z. B. vergilbte, nur mit Sonderaufwand zu beseitigende Wände), kann Schadenersatz fällig werden. Beim Rauchen auf dem Balkon ist auf die Nachbarn Rücksicht zu nehmen (Interessenabwägung).

Was du jetzt tun solltest

  1. 1

    1. Vertrag prüfen

    Gibt es eine Klausel zum Rauchen? Pauschale Totalverbote sind oft unwirksam.

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    2. Schäden vermeiden

    Lüften und renovieren beim Auszug, damit keine über die Abnutzung hinausgehenden Spuren bleiben.

  3. 3

    3. Rücksicht auf dem Balkon

    Beim Rauchen im Freien Nachbarn nicht erheblich belästigen – sonst drohen Beschränkungen.

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    4. Streit sachlich klären

    Beziehe dich auf den vertragsgemäßen Gebrauch und die BGH-Rechtsprechung.

Häufige Fragen

Darf ich in meiner Mietwohnung rauchen?

Ja. Nach der Rechtsprechung des BGH gehört Rauchen in der Wohnung zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Allein deswegen kann dir nicht gekündigt werden, und ein pauschales Rauchverbot im Mietvertrag ist nur eingeschränkt wirksam. Grenzen ergeben sich aber bei übermäßigen Schäden und der Rücksicht auf Nachbarn.

Muss ich beim Auszug für Rauchspuren zahlen?

Nur, wenn die Spuren über die normale Abnutzung hinausgehen – etwa stark vergilbte Wände, die sich nur mit besonderem Aufwand (Spezialanstrich) beseitigen lassen. Lässt sich alles mit üblichen Schönheitsreparaturen beheben, ist es vom vertragsgemäßen Gebrauch gedeckt und kein gesonderter Schadenersatz fällig.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.