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Kein Therapieplatz? Die Kasse muss unter Umständen zahlen

Wer dringend eine Psychotherapie braucht, wartet oft monatelang auf einen Kassenplatz. Das musst du nicht einfach hinnehmen: Stellt die Krankenkasse keinen Platz in zumutbarer Zeit, kann sie verpflichtet sein, eine Behandlung bei einem privaten Therapeuten zu bezahlen.

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Kostenerstattung verlangen

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Kann die Krankenkasse eine notwendige Leistung nicht rechtzeitig bereitstellen, hast du Anspruch auf Erstattung der Kosten einer selbstbeschafften Behandlung (Kostenerstattung, § 13 Abs. 3 SGB V) – etwa wenn du keinen Kassenplatz in zumutbarer Zeit findest.
Wichtig ist die richtige Reihenfolge: erst die erfolglose Suche dokumentieren und den Antrag bei der Kasse stellen, möglichst bevor du die private Behandlung beginnst.

Was du jetzt tun solltest

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    1. Diagnose/Indikation

    Lass die Behandlungsnotwendigkeit feststellen (z. B. in einer psychotherapeutischen Sprechstunde).

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    2. Suche dokumentieren

    Frage mehrere Kassentherapeuten an und notiere Absagen/Wartezeiten; nutze die Terminservicestelle (116117).

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    3. Antrag bei der Kasse

    Beantrage die Kostenerstattung (§ 13 Abs. 3 SGB V) und lege die dokumentierte erfolglose Suche bei.

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    4. Bei Ablehnung widersprechen

    Lehnt die Kasse ab, kannst du innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen (§ 84 SGG).

Häufige Fragen

Muss die Kasse eine private Psychotherapie bezahlen?

Unter Umständen ja: Wenn du keinen Therapieplatz bei einem Kassentherapeuten in zumutbarer Zeit findest, kann die Krankenkasse zur Kostenerstattung einer selbstbeschafften Behandlung verpflichtet sein (§ 13 Abs. 3 SGB V). Voraussetzung ist die nachgewiesene Behandlungsnotwendigkeit und eine dokumentierte, erfolglose Suche.

Was muss ich vorher tun?

Lass die Notwendigkeit feststellen (psychotherapeutische Sprechstunde), suche nachweisbar nach einem Kassenplatz (mehrere Therapeuten anfragen, Terminservicestelle 116117 nutzen) und beantrage die Kostenerstattung bei deiner Kasse – möglichst bevor du die private Behandlung beginnst. Bei Ablehnung kannst du Widerspruch einlegen.

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Allgemeine Information zur Selbsthilfe, keine Rechtsberatung (RDG). Bei hohem Schaden oder Unsicherheit: Verbraucherzentrale oder Anwalt einschalten.